Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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insbesondere über die Abstimmungen und dle gefaßten Beschlüsse hat der Schrift- 
führer der Gemeinde (Art. 103) das Wesentliche in einem Protokolle nieder- 
zuschreiben und dabei zugleich genau anzugeben, wie den Erfordernissen der Gil- 
tigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 42) entsprochen worden ist. 
Das Protokoll ist vor dem Schlusse der Versammlung, nachdem es vor- 
her öffentlich verlesen worden ist, von dem Schriftführer, von dem Vorsitzen- 
den und von wenigstens drei Theilnehmern der Versammlung zu unterzeichnen. 
B. Bon den Gemeindebehbrden. 
Art. 46. 
Gemeindebehörden sind: 
1) der Gemeinderath und 
2) der Gemeindevorstand. 
Durch Ortsstatut kann solchen kleineren Gemeinden, bei denen die Be- 
stellung eines Gemeinderathes nicht wohl thunlich erscheint, und als welche in 
der Regel sich solche herausstellen, welche nicht über 300 Einwohner zählen, 
gestattet werden, von der Wahl eines solchen abzusehen. 
Es gilt in diesem Falle alles das, was für den Gemeinderath vorge- 
schrieben ist, für die Gemeindeversammlung (Art. 43, 105 fg.). 
a) Zusammensetzung derfelben. 
Art. 47. 
Der Gemeinderath besteht aus 
6 Mitgliedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern, 
8 - - - - 501— 1000 OÜ 
10 - - - - 1001—2000 
12 "Ol - 2001—4000 
und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die 
überschießende Vollzahl von je 2000 Einwohnern. 
Art. 48. 
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Bürgermeister und einem Stell- 
vertreter desselben. 
Dem Gemeindevorstand muß ein Rechnungsführer und das dem Bedürf- 
niß entsprechende Dienerpersonal beigegeben werden. Ob dem Gemeindevor- 
stand ein besonderer Schriftführer, Bezirksvorsteher und sonstiges Hilfspersonal 
beizugeben seien, hängt von dem Beschlusse des Gemeinderaths ab.
	        
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