Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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b) Wahl derselben. 
Art. 49. 
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt von der Gemeindeversammlung. 
Art. 50. 
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeindevorstand alljährlich Listen 
der Stimmberechtigten mit Angabe der Zahl der denselben gebührenden Stim- 
men (Art. 34) aufgestellt, welche in der Regel für die Dauer eines Jahres 
zur Richtschnur dienen. Dieselben sind vom 1. Oktober jedes Jahres an an 
einem öffentlich bekannt zu machenden Orte auf die Dauer von zehn Tagen 
auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Bürger gegen die Richtigkeit der 
Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen er- 
heben, über deren Triftigkeit der Gemeinderath und in Gemeinden, in denen ein 
solcher nicht besteht, der Gemeindevorstand innerhalb anderweiten zehn Tagen 
Entschließung zu fassen hat. Binnen zehn Tagen nach Mittheilung der Ent- 
scheidung ist eine Berufung an den Bezirks-Ausschuß zulässig, welcher spä- 
testens drei Wochen vom Eingange derselben endgiltig zu entscheiden hat. 
Vorbehältlich dieses Verfahrens und der in demselben abzugebenden Ent- 
scheidungen ist der Gemeindevorstand verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten, 
nen aufgenommene Bürger in die Stimmliste einzutragen, oder die Stimmliste 
wegen nachweisbar erhaltenen Zuwachses an Stimmkraft, sowie Amtshalber 
dann zu berichtigen, wenn eine Minderung der Gesammtzahl der Stimmen im 
Gemeindebezirke überhaupt eingetreten ist. 
Für die Dauer der Berichtigung und des Behufs derselben einzuschlagen- 
den Verfahrens ist die bisherige Stimmliste mit rechtlichen Folgen annoch bei- 
zubehalten. 
Art. 51. 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 34 das Stimmrecht 
ausüben können, wählbar alle stimmberechtigte männliche Bürger, welche das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ob und in wiefern ein gewisser Grad 
der Verwandtschaft unter den Mitgliedern der Gemeindebehörden die Wählbar- 
keit ausschließen soll, bleibt ortsstatutarischer Bestimmung überlassen. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen 
der Wählbarkeit. 
1874. 33
	        
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