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b) Wahl derselben.
Art. 49.
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt von der Gemeindeversammlung.
Art. 50.
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeindevorstand alljährlich Listen
der Stimmberechtigten mit Angabe der Zahl der denselben gebührenden Stim-
men (Art. 34) aufgestellt, welche in der Regel für die Dauer eines Jahres
zur Richtschnur dienen. Dieselben sind vom 1. Oktober jedes Jahres an an
einem öffentlich bekannt zu machenden Orte auf die Dauer von zehn Tagen
auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Bürger gegen die Richtigkeit der
Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen er-
heben, über deren Triftigkeit der Gemeinderath und in Gemeinden, in denen ein
solcher nicht besteht, der Gemeindevorstand innerhalb anderweiten zehn Tagen
Entschließung zu fassen hat. Binnen zehn Tagen nach Mittheilung der Ent-
scheidung ist eine Berufung an den Bezirks-Ausschuß zulässig, welcher spä-
testens drei Wochen vom Eingange derselben endgiltig zu entscheiden hat.
Vorbehältlich dieses Verfahrens und der in demselben abzugebenden Ent-
scheidungen ist der Gemeindevorstand verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten,
nen aufgenommene Bürger in die Stimmliste einzutragen, oder die Stimmliste
wegen nachweisbar erhaltenen Zuwachses an Stimmkraft, sowie Amtshalber
dann zu berichtigen, wenn eine Minderung der Gesammtzahl der Stimmen im
Gemeindebezirke überhaupt eingetreten ist.
Für die Dauer der Berichtigung und des Behufs derselben einzuschlagen-
den Verfahrens ist die bisherige Stimmliste mit rechtlichen Folgen annoch bei-
zubehalten.
Art. 51.
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 34 das Stimmrecht
ausüben können, wählbar alle stimmberechtigte männliche Bürger, welche das
25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ob und in wiefern ein gewisser Grad
der Verwandtschaft unter den Mitgliedern der Gemeindebehörden die Wählbar-
keit ausschließen soll, bleibt ortsstatutarischer Bestimmung überlassen.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen
der Wählbarkeit.
1874. 33