Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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an. Des Gemeinderathes. 
Art. 52. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf vier Jahre gewählt. Von 
zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Art. 53. 
In den Gemeinderath können solche Bürger nicht gewählt werden, welche 
ein mit dem Bezuge ständiger Gebühren oder einer ständigen Besoldung ver- 
sehenes Gemeindeamt, oder als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Füh- 
rung der Oberaufsicht über die Gemeindeverwoltung und Ortspolizei berufenen 
Behörde bekleiden. Als ein die Wählbarkeit ausschließendes Gemeindeamt ist 
die Stelle eines Feldgeschworenen nicht anzusehen. 
Art. 54. 
Bei der Wahl wird die für die Abstimmung der Gemeindeversammlung 
aufgestellte Liste (Art. 50) zu Grunde gelegt. 
Art. 55. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden von zwei 
zu zwei Jahren vom 15. bis 30. November statt. Zum Ersatz außergewöhn- 
lich ausgeschiedener Mitglieder sind auf Veranlassung des Gemeindevorstandes 
oder des Gemeinderathes außer der Ordnung Wahlen vorzunehmen. Im Falle 
auf diese Weise ein Viertheil der Mitglieder oder mehr ausscheiden, muß eine 
Ergänzungswahl sofort von dem Gemeindevorstand angeordnet werden. Die 
Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen vier Jahre giltig, auf 
welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Art. 56. 
Der Gemeindevorstand hat den Wahltermin acht Tage vorher durch öffent- 
liche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. Die Vorladung der Wahlberechtigten erfolgt von ihm in gleicher 
Weise, wie zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 37). Der Gemeindevorstand 
bestimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahlhandlung. 
Wo eine besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß
	        
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