Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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die Wahlhandluug an dem angesetzten Tage Vormittags in den Stunden von 
9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 3 bis 7 Uhr vorgenommen wird. 
Art. 57. 
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler nach 
Abtheilungen (Art. 38) vorladen zu lassen. 
Art. 58. 
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
Der Gemeindevorstand führt in solchen den Vorsitz und handhabt die Ordnung. 
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmigung zwei 
bis sechs Mitglieder, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn im Wahl- 
geschäfte unterstützen und kontroliren. 
Für den Fall, daß beide Mitglieder des Gemeindevorstandes gleichzeitig 
an der Leitung der Wahlhandlung behindert sein sollten, ist dazu von dem 
Bezirks-Direktor ein Beauftragter zu ernennen. 
Art. 59. 
Der Gemeindevorstand eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlver- 
sammlung, verkündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des 
Gemeinderathes zu wählen sind, welche Mitglieder aus dem Gemeinderathe aus- 
scheiden und welche in demselben verbleiben, hebt die einschlagenden gesetzlichen 
Bestimmungen hervor und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumer- 
kenden Wähler auf, so viele Namen auf die an dieselben nach Verhältniß des 
Stimmrechts vertheilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich 
zu schreiben, als Mitglieder zu wählen sind. 
Art. 60. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in 
ein aufgestelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist nicht gestattet. — 
Abstimmung durch zulässige Stellvertreter ist nur denjenigen erlaubt, welche 
ihr Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 35) ausüben können. 
Art. 61. 
Ungestempelte oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Per- 
sonen nicht zu erkennen sind, find wirkungslos. 
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