Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein- 
trächtigen die Giltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen 
Namen nicht. Wahlzettel, auf welchen zuviel oder zuwenig Namen sich ver- 
zeichnet finden, sind zulässig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge 
letzten zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt. 
Art. 62. 
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen. 
Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsitzende ver- 
liest die abgegebenen Stimmen und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 58) 
verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden 
Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
das Protokoll. 
Art. 63. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit 
gleichen Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen 
will und kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von 
derselben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte 
ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere find, das 
Loos nur unter diesen entscheidet. 
Art. 64. 
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen 
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere 
Gefahr oder für die häuslichen Verhältuisse ein bedentender Nachtheil entstehen 
werde. 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern, 
von Kirchen= und Schuldienern, von Aerzten, ingleichen von denjenigen Bürgern, 
welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein Gemeindeamt während 
der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von denjenigen, welche nicht 
ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirk, oder welche das 60. Lebensjahr 
überschritten haben. 
Die Ablehnung der Wahl muß binnen einer ausschließlichen, von der 
Eröffnung des Wahlergebnisses (Art. 69) zu berechnenden zehntägigen Frist 
bei dem Gemeindevorstande geltend gemacht und begründet werden.
	        
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