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Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein-
trächtigen die Giltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen
Namen nicht. Wahlzettel, auf welchen zuviel oder zuwenig Namen sich ver-
zeichnet finden, sind zulässig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge
letzten zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt.
Art. 62.
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen.
Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsitzende ver-
liest die abgegebenen Stimmen und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 58)
verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden
Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und dem Protokollführer
das Protokoll.
Art. 63.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit
gleichen Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen
will und kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von
derselben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte
ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere find, das
Loos nur unter diesen entscheidet.
Art. 64.
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere
Gefahr oder für die häuslichen Verhältuisse ein bedentender Nachtheil entstehen
werde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern,
von Kirchen= und Schuldienern, von Aerzten, ingleichen von denjenigen Bürgern,
welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein Gemeindeamt während
der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von denjenigen, welche nicht
ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirk, oder welche das 60. Lebensjahr
überschritten haben.
Die Ablehnung der Wahl muß binnen einer ausschließlichen, von der
Eröffnung des Wahlergebnisses (Art. 69) zu berechnenden zehntägigen Frist
bei dem Gemeindevorstande geltend gemacht und begründet werden.