230
bb. Des Gemeindevorstandes.
Art. 71.
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt in der Regel durch die Ge-
meindeversammlung auf sechs Jahre.
Darüber, ob die Anstellung des erst zu Wählenden, oder auch eines
schon Gewählten auf längere Zeit oder auf Lebensdauer zu erstrecken sei, hat
jedoch in denjenigen Orten, in welchen ein Gemeinderath besteht, nur auf
dessen Antrag die Gemeindeversammlung Entschließung zu fassen.
Bei der Wahl auf Lebensdauer ist wegen der Pensionirung und Ent-
lassung des Gewählten vom Gemeinderathe oder der denselben vertretenden Ge-
meindeversammlung Bestimmung zu treffen.
Art. 72.
Wählbar sind alle männliche Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt haben und zur Ausübung des Stimmrechts befugt sind. Geistliche und
Lehrer an öffentlichen Unterrichts-Anstalten können nicht gleichzeitig das Amt
eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur eine auf sie gefallene
Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in das Amt eines solchen ein-
treten, wenn sice ihr geistliches oder Lehr-Amt niederlegen.
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand
wählbar. Durch die Annahme der Wahl scheiden dieselben aus dem Gemeinde-
rathe aus. Fällt die Wahl auf einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Ueber-
tragung der Stelle ohne Weiteres in den Genuß des Bürgerrechts ein.
Art. 73.
Hinsichtlich des Wahlverfahrens für den Gemeindevorstand gelten die für
die Wahlen des Gemeinderathes ausgestellten Grundsätze und Bestimmungen
(Art. 54—64, 66—69), soweit nicht für das erstere besondere Vorschriften
gegeben sind.
Dem Bezirks-Direktor steht jedoch die Auswahl zu, wenn hinsichtlich zweier
Wahlkandidaten Stimmengleichheit stattfindet.
Art. 74.
Die Leitung der Wahl des Bürgermeisters liegt dessen bisherigem Stell-
vertreter, die Wahl des Stellvertreters dem Bürgermeister ob. Fehlt es an