Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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tigkeit die Bestätigung des Bezirks-Direktors, welcher, wenn er die Bestätigung 
versagen zu müssen glaubt, zuvor den Bezirks-Ausschuß zu hören hat. Die 
Versagung der Bestätigung der Wahl ist jedoch nur zulässig im Falle des 
Mangels der für die Wählbarkeit bestehenden allgemeinen gesetzlichen Erforder- 
nisse oder der zur Verwaltung des Amtes nothwendigen Eigenschaften, oder des 
Mangels an allgemeiner Achtung. Ueber den letzteren Umstand entscheidet bei 
erhobenem Zweifel, nach vorausgegangener geeigneter Erörterung der Bezirks- 
Ausschuß endgiltig. 
Gegen eine mit Gründen zu unterstützende abfällige Bescheidung ist der 
betreffenden Gemeinde sowohl, als dem Gewählten binnen zehn Tagen der 
Weg der Berufung an das Staats-Ministerium eröffnet. 
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung auch der zweiten 
Wahl versagt, so steht dem Staats-Ministerium das Recht der Besetzung der 
Stelle nach vernommenem Gutachten des Bezirks-Ausschusses zu. 
Jede Wahl eines Bürgermeisters auf Lebensdauer bedarf jedoch Unserer 
Genehmigung. 
Art. 78. 
Die Wahl in den Gemeindevorstand und zu den in den Art. 79, 80 
genannten Gemeindeämtern sowie die Fortführung des einmal übernommenen 
Amtes kann von einem im Gemeindebezirk ständig wohnenden Bürger (Art. 32) 
nur aus triftigen Gründen, namentlich aus den in Art. 64. aufgeführten, ab- 
gelehnt werden, über welche zunächst der Gemeinderath und dann der Bezirks- 
Ausschuß entscheidet. 
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, die Wahl in den Gemeinde- 
vorstand anzunehmen oder das einmal übernommene Amt eines Mitgliedes 
desselben fortzuverwalten, ist dem Betroffenen für die Dauer des ihm ange- 
sonnenen bezüglich bereits übertragenen Amtes das Stimmrecht zu entziehen. 
Die Wahl zum Bürgermeister und zu den obengenannten Gemeindeämtern 
über eine sechsjährige Wahl-Periode hinaus, sowie die Wahl zum Bürgermeister 
oder Rechnungsführer in den Orten von mehr als 2000 Einwohnern kann 
ohne Weiteres abgelehnt werden. 
Aktive Hof= und Staatsdiener bedürfen zur Annahme eines der in diesem 
Artikel bezeichneten Gemeindeämter der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst- 
behbrde.
	        
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