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tigkeit die Bestätigung des Bezirks-Direktors, welcher, wenn er die Bestätigung
versagen zu müssen glaubt, zuvor den Bezirks-Ausschuß zu hören hat. Die
Versagung der Bestätigung der Wahl ist jedoch nur zulässig im Falle des
Mangels der für die Wählbarkeit bestehenden allgemeinen gesetzlichen Erforder-
nisse oder der zur Verwaltung des Amtes nothwendigen Eigenschaften, oder des
Mangels an allgemeiner Achtung. Ueber den letzteren Umstand entscheidet bei
erhobenem Zweifel, nach vorausgegangener geeigneter Erörterung der Bezirks-
Ausschuß endgiltig.
Gegen eine mit Gründen zu unterstützende abfällige Bescheidung ist der
betreffenden Gemeinde sowohl, als dem Gewählten binnen zehn Tagen der
Weg der Berufung an das Staats-Ministerium eröffnet.
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung auch der zweiten
Wahl versagt, so steht dem Staats-Ministerium das Recht der Besetzung der
Stelle nach vernommenem Gutachten des Bezirks-Ausschusses zu.
Jede Wahl eines Bürgermeisters auf Lebensdauer bedarf jedoch Unserer
Genehmigung.
Art. 78.
Die Wahl in den Gemeindevorstand und zu den in den Art. 79, 80
genannten Gemeindeämtern sowie die Fortführung des einmal übernommenen
Amtes kann von einem im Gemeindebezirk ständig wohnenden Bürger (Art. 32)
nur aus triftigen Gründen, namentlich aus den in Art. 64. aufgeführten, ab-
gelehnt werden, über welche zunächst der Gemeinderath und dann der Bezirks-
Ausschuß entscheidet.
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, die Wahl in den Gemeinde-
vorstand anzunehmen oder das einmal übernommene Amt eines Mitgliedes
desselben fortzuverwalten, ist dem Betroffenen für die Dauer des ihm ange-
sonnenen bezüglich bereits übertragenen Amtes das Stimmrecht zu entziehen.
Die Wahl zum Bürgermeister und zu den obengenannten Gemeindeämtern
über eine sechsjährige Wahl-Periode hinaus, sowie die Wahl zum Bürgermeister
oder Rechnungsführer in den Orten von mehr als 2000 Einwohnern kann
ohne Weiteres abgelehnt werden.
Aktive Hof= und Staatsdiener bedürfen zur Annahme eines der in diesem
Artikel bezeichneten Gemeindeämter der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst-
behbrde.