Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

# Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
20. 2c. 
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu ver- 
ordnen beschlossen, wie folgt: 
§. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die 
von Uns unter dem 26. November 1872 (Nr. 41 des Reg.-Blatts für das 
Großherzogthum für das Jahr 1872) konzessionirte Anlage einer Eisenbahn 
von Magdeburg resp. Dodendorf über Staßfurt, Aschersleben, und Sanger- 
hausen nach Erfurt ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwen- 
dung gebracht werden. 
8. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und mit 
dem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen. 
Weimar am 7. Jannar 1874. 
½ Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(3) I Unter Bezugnahme auf die in Nr. 41 des Regierungs-Blatts auf das 
Jahr 1872 bekannt gemachte Konzessionirung der Magdeburg-Halberstädter 
Eisenbahn Gesellschaft zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Magdeburg 
resp. Dodendorf über Staßfurt, Aschersleben und Sangerhausen nach Erfurt 
1874. 2
	        
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