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diesem Zweck anberaumten Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides—
statt in Pflicht genommen.
Der Verpflichtungsakt wird von dem Vorstande des Bezirks-Ausschusses oder
von einem Beauftragten desselben vorgenommen. Wird die Verwaltung des
Amtes in Folge der Wiederwählung des bisherigen Bürgermeisters fortgesetzt,
so ist eine Wiederholung der Verpflichtung nicht erforderlich.
Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, Rechnungsführer, Schriftführer sowie
das sonstige Hilfs= und das Diener-Personal werden durch den Gemeindevor-
stand in einer Sitzung des Gemeinderathes, bezüglich in einer Gemeindeversamm-
lung verpflichtet.
C. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden.
ana. Des Gemeinderathes.
Art. 85.
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Ver-
pflichtungen. Nach gehöriger Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände
durch den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt der
Gemeinderath über folgende Angelegenheiten:
1) Abänderung des Gemeindeverbandes und Vereinigung der Gemeinde mit
einer andern Gemeinde für bestimmte Gemeindezwecke unter Vorbehalt
der Ergänzung der Zustimmung durch den Bezirks-Ausschuß (Art. 4).
Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlags in allen
Gemeindeverwaltungszweigen;
Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter
Ausgabebeträge, oder der Verwendung vorkommender Einnahme-Ueber-
schüsse, ingleichen
Ausführung solcher Baulichkeiten und Verwendungen, welche im Vor-
anschlage nicht aufgenommen sind;
5) Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnung;
6) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Ge-
meinde, mit Einschluß der Erhebungsweise;
7) Ankauf oder freiwillige Veräußerung von Grundstücken, einschlüßig von
Gebäulichkeiten oder Gerechtsamen der Gemeinde;
8) Verminderung des Stammvermögens (Art. 14).
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