Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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diesem Zweck anberaumten Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides— 
statt in Pflicht genommen. 
Der Verpflichtungsakt wird von dem Vorstande des Bezirks-Ausschusses oder 
von einem Beauftragten desselben vorgenommen. Wird die Verwaltung des 
Amtes in Folge der Wiederwählung des bisherigen Bürgermeisters fortgesetzt, 
so ist eine Wiederholung der Verpflichtung nicht erforderlich. 
Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, Rechnungsführer, Schriftführer sowie 
das sonstige Hilfs= und das Diener-Personal werden durch den Gemeindevor- 
stand in einer Sitzung des Gemeinderathes, bezüglich in einer Gemeindeversamm- 
lung verpflichtet. 
C. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden. 
ana. Des Gemeinderathes. 
Art. 85. 
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Ver- 
pflichtungen. Nach gehöriger Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände 
durch den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt der 
Gemeinderath über folgende Angelegenheiten: 
1) Abänderung des Gemeindeverbandes und Vereinigung der Gemeinde mit 
einer andern Gemeinde für bestimmte Gemeindezwecke unter Vorbehalt 
der Ergänzung der Zustimmung durch den Bezirks-Ausschuß (Art. 4). 
Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlags in allen 
Gemeindeverwaltungszweigen; 
Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter 
Ausgabebeträge, oder der Verwendung vorkommender Einnahme-Ueber- 
schüsse, ingleichen 
Ausführung solcher Baulichkeiten und Verwendungen, welche im Vor- 
anschlage nicht aufgenommen sind; 
5) Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnung; 
6) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Ge- 
meinde, mit Einschluß der Erhebungsweise; 
7) Ankauf oder freiwillige Veräußerung von Grundstücken, einschlüßig von 
Gebäulichkeiten oder Gerechtsamen der Gemeinde; 
8) Verminderung des Stammvermögens (Art. 14). 
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