236
21) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen
versagter Aufnahme eines Unterstützungswohnsitz-Berechtigten in den
Bürgerverband, wegen Umlegung der Gemeindelasten, sowie wegen Ver-
waltung des Gemeindevermögens an den Gemeinderath gelangen.
Art. 86.
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Ge-
meindebeamte und Diener zu. Will derselbe von diesem Rechte dem Gemeinde-
vorstande gegenüber Gebrauch machen, so kann er die Beschwerde unmittelbar
an den Bezirks-Direktor gelangen lassen. Ihm gebührt die Kontrolirung der
ganzen Gemeindeverwaltung, zu welchem Behufe er die Befuguiß hat, sich
durch Einsicht der Akten und Rechnungen, oder durch Ernennung von Aus-
schüssen aus seiner Mitte, oder durch Auskunftserbittung von dem Gemeinde-
vorstande, Ueberzeugung über Leitung der Verwaltung und die Ausführung
seiner Beschlüsse, die gehörige Verwendung der Gemeindceinnahmen und die
Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu verschaffen.
Art. 87.
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände
abzugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt
werden.
Art. 88.
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Instruktionen ihrer
Wähler gebunden.
Art. 89.
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit
vor der Beschlußfassung hierüber durch den Gemeindevorstand zur Kenntniß
der Gemeinde zu bringen und die zu fassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzu-
legen, damit es jedem Bürger möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu
bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorstande oder einem dazu besonders
Beauftragten einzureichen, welche dann bei der Beschlußfassung in Erwägung
zu ziehen sind.
Art. 90.
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können aber
die Vergütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in An-
spruch nehmen.