Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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21) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen 
versagter Aufnahme eines Unterstützungswohnsitz-Berechtigten in den 
Bürgerverband, wegen Umlegung der Gemeindelasten, sowie wegen Ver- 
waltung des Gemeindevermögens an den Gemeinderath gelangen. 
Art. 86. 
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Ge- 
meindebeamte und Diener zu. Will derselbe von diesem Rechte dem Gemeinde- 
vorstande gegenüber Gebrauch machen, so kann er die Beschwerde unmittelbar 
an den Bezirks-Direktor gelangen lassen. Ihm gebührt die Kontrolirung der 
ganzen Gemeindeverwaltung, zu welchem Behufe er die Befuguiß hat, sich 
durch Einsicht der Akten und Rechnungen, oder durch Ernennung von Aus- 
schüssen aus seiner Mitte, oder durch Auskunftserbittung von dem Gemeinde- 
vorstande, Ueberzeugung über Leitung der Verwaltung und die Ausführung 
seiner Beschlüsse, die gehörige Verwendung der Gemeindceinnahmen und die 
Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu verschaffen. 
Art. 87. 
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände 
abzugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt 
werden. 
Art. 88. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Instruktionen ihrer 
Wähler gebunden. 
Art. 89. 
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit 
vor der Beschlußfassung hierüber durch den Gemeindevorstand zur Kenntniß 
der Gemeinde zu bringen und die zu fassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzu- 
legen, damit es jedem Bürger möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu 
bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorstande oder einem dazu besonders 
Beauftragten einzureichen, welche dann bei der Beschlußfassung in Erwägung 
zu ziehen sind. 
Art. 90. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können aber 
die Vergütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in An- 
spruch nehmen.
	        
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