239
kasse= und Rechnungswesen ob. Er schreibt die Gemeinde-Rechnungsbelege zur
Zahlung aus, sieht auf pünktliche Legung der Rechnungen und prüft in jedem
Jahre unter Zuziehung einiger von dem Gemeinderathe dazu bestimmten Mit-
glieder desselben mehrmals den Kassehaushalt.
Art. 100.
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß
gefaßt, welcher nach der Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse
derselben überschreitet, oder die Verfassung des Staats und die Gesetze verletzt,
so ist derselbe verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen, hat aber
alsdann sofort die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses einzuholen, welche läng-
stens binnen vier Wochen ertheilt werden muß.
Art. 10 1.
Die Gemeinde= oder Bezirksvorsteher haben dem Gemeindevorstande bei
Vollziehung der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in
allen Gemeindeangelegenheiten, iusbesondere bei Verwaltung des Gemeindever-
mögens und der Gemeindeanstalten, nach seiner Anweisung zu unterstützen.
Art. 102.
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und
den etwa beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Ver-
langen die das Rechnungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Pa-
piere zur Einsicht vorzulegen, sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und
die Kasse zur Prüfung zu öffnen. Die von demselben ausgestellte QOnittung
ist auch ohne Beidrückung des Gemeindesiegels für die Gemeinde rechtsverbindlich.
Zur Nachweisung der Bestellung des Betreffenden, als Rechnungsführers, genügt
eine auf Verlangen des zahlenden Schuldners beizufügende diesfallsige Beschei-
nigung des Gemeindevorstandes.
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instruktionen zur
Nachachtung.
Art. 103.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Aktenführung, sowie die ihm sonst
überwiesenen Expeditionsgeschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung zu
besorgen (Art. 84).