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Ueber die Zulänglichkeit der Entschuldigung hat auf eingewendete Beru-
fung der Gemeinderath in der nächstfolgenden Gemeinderathssitzung zu ent-
scheiden. .
Art. 110.
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schrift-
liche Abstimmung durch Zirkular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Be-
schluß muß in der nächsten Sitzung bekanut gemacht werden.
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines sol-
chen Beschlusses zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen.
Art. 111.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Ab-
stimmung erfolgen und wenn auch hierbei sich Stimmengleichheit ergiebt, so
gilt die Frage als verneint. Kein Mitglied des Gemeinderathes darf sich ohne
triftige Gründe seiner Stimme enthalten. Die Entscheidung über die Triftig-
keit der Gründe steht dem Gemeinderathe zu.
Art. 112.
Wenn in dem Gemeinderathe über die unmittelbar eigene Angelegenheit
einzelner Mitglieder des Gemeinderathes oder der Ascendenten, Descendenten
oder Ehefrauen derselben zu verhandeln ist, so dürfen diese an der Verhand-
lung darüber nicht Theil nehmen. Die Beschlußfassung hierüber steht den
unbetheiligten Mitgliedern des Gemeinderathes zu. Kaun wegen solcher Aus-
schließungen eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so sind
für den vorliegenden besonderen Fall an der Stelle der betheiligten Mitglieder
des Gemeinderathes diejenigen Gemeindebürger als stimmberechtigte Mitglieder
desselben zuzuziehen, welche bei der letzten ordentlichen Gemeinderathswahl die
meisten Stimmen erhalten haben und unter denen, welche gleiche Stimmenzahl
haben, entscheidet das Loos. Sollten auch diese Bürger sämmtlich oder zum
Theil wegen unmittelbar eigener Betheiligung an der Sache nicht stimmfähig
sein, so daß eine beschlußfähige Versammlung des Gemeinderathes nicht herbei-
zuführen ist, so ist der Fall zur Eutscheidung der Gemeindeversammlung aus-
zusetzen.
Auch in der die Stelle des Gemeinderathes vertretenden Gemeindeversamm-
lung (Art. 46) steht in obiger Weise den Betheiligten ein Stimmrecht nicht