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Art. 123.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen
ist nur in außerordentlichen, besonders dringenden Fällen gestattet und darf
die erforderliche Genehmigung (Art. 85, 9. 146) dazu nur dann ertheilt wer—
den, wenn zugleich eine Verzins- und Tilgungs-Rente festgestellt ist, welche
letztere mindestens ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals und den Ueber-
schuß der bei der fortschreitenden Schuldentilgung geminderten ursprünglichen
Zinsen betragen muß.
Art. 124.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Ge-
meinde haftet zunächst das Gemeindevermögen (Art 14) und bei Unzulänglich-
keit desselben haften dicjenigen, welche zu den Gemeindclasten beizutragen schuldig
sind, nach Verhältuiß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle, ohne Unterschied,
ob die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten vor oder nach ihrem Eintritt
in die Gemeinde entstanden sind. Der Gläubiger ist berechtigt, die Einziehung
bestehender Naturalnutzungen, soweit solche überhaupt zulässig (Art. 121), so
wie die Ausschreibung und Beitreibung von Gemeindeumlagen zum Zweck der
Tilgung seiner Forderung zu verlangen.
Ausscheidenden Mitgliedern der Gemeinde liegt die Gewährung einer
Abfindung für die bei ihrem Austritt vorhandenen Gemeindeschulden nicht ob.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Ver-
pflichtungen, sondern lediglich für einzelne Gemeindemitglieder oder einzelne
Klassen derselben gemacht worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher
Lasten durch die Gemeinde für die Pflichtigen, bei Prozeßführung der Gemeinde
für einzelne Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten und
sind andere oder neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung
und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechts-
nachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse einge-
treten sind.
Art. 125.
Unter der Voraussetzung, daß Darlehen rechtsgiltig aufgenommen worden
sind (Art. 85, 9. 146), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen eine
Gemeinde, auch in dem im Schlußsatze des vorhergehenden Artikels bezeichneten
Falle keines Beweises über die Verwendung zu ihrem Mutzen, sobald das