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Sonstige Erwerbsgesellschaften, welche ihren Wohnsitz außerhalb des
Großherzogthums, jedoch eine ständige Vertretung (Hauptagentur) im Gemeinde-
bezirke haben, sind mit ihrem in dieser Hauptagentur gewonnenen Einkommen
zu den Gemeindelasten heranzuziehen.
Die übrigen Beitragspflichtigen sind mit ihrem Einkommen nur insofern
und insoweit zur Gemeindesteuer heranzuziehen, als dasselbe neben dem zu der
Staatssteuerrolle des Ortes etwa gezogenen Einkommen zur Erfüllung des
Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirk für erforderlich zu er-
achten ist.
Die Ermittelung und Feststellung des zu den Gemeindeumlagen heranzu-
ziehenden in der Staatssteuerrolle nicht eingetragenen Einkommens erfolgt unter
Leitung des Gemeindevorstandes durch die Steuervertheiler des Orts nach den
für die Staats-Einkommensteuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der
Abänderung, daß an die Stelle des Rechnungsamtes (der Steuerlokal-Kommis-
sion) der Gemeindevorstand, an die Stelle der Reklamations-Kommission der
Gemeinderath, und wenn ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung,
und an die Stelle des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, der
Bezirks-Ausschuß tritt.
Der Gemeinderath kann von der Beiziehung dieses Einkommens (I.) zur
Gemeindesteuer überhaupt oder zum Theil absehen.
II. Bei steuerfreien Grundbesitzungen innerhalb des Gemeindebezirks ist
der als Maßstab ihrer Veranlagung zu Gemeindelasten dienende Betrag der
Einkommensteuer von Grund und Boden, welcher von demselben zu entrichten
sein würde, von dem betreffenden Rechnungsamte bezüglich der Steuerlokal-
Kommission durch die in der Gemeinde bestellten Steuervertheiler nach den
Grundsätzen zu ermitteln, nach welchen diese Steuer im Gemeindebezirk fest-
gestellt worden ist, bei solchen Grundstücken aber, welche els Zubehörungen
eines gebundenen Guts in dem das Hauptgut enthaltenden Kataster eines an-
dern Orts mit verzeichnet sind, nach den Grundsätzen zu verfahren, welche für
walzende Grundstücke derselben Flur gelten.
Gegen die zum Zwecke der Erhebung von Gemeindeumlagen erfolgten
Abschätzungen des Grundeinkommens von steuerfreien Grundstücken findet das
hinsichtlich der an den Staat zu entrichtenden Einkommensteuer geordnete Re-
klamationsverfahren mit der Abänderung Statt, daß die zweitinstanzliche Ent-
scheidung von dem Ministerial-Departement des Innern zu ertheilen ist.