Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Sonstige Erwerbsgesellschaften, welche ihren Wohnsitz außerhalb des 
Großherzogthums, jedoch eine ständige Vertretung (Hauptagentur) im Gemeinde- 
bezirke haben, sind mit ihrem in dieser Hauptagentur gewonnenen Einkommen 
zu den Gemeindelasten heranzuziehen. 
Die übrigen Beitragspflichtigen sind mit ihrem Einkommen nur insofern 
und insoweit zur Gemeindesteuer heranzuziehen, als dasselbe neben dem zu der 
Staatssteuerrolle des Ortes etwa gezogenen Einkommen zur Erfüllung des 
Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirk für erforderlich zu er- 
achten ist. 
Die Ermittelung und Feststellung des zu den Gemeindeumlagen heranzu- 
ziehenden in der Staatssteuerrolle nicht eingetragenen Einkommens erfolgt unter 
Leitung des Gemeindevorstandes durch die Steuervertheiler des Orts nach den 
für die Staats-Einkommensteuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der 
Abänderung, daß an die Stelle des Rechnungsamtes (der Steuerlokal-Kommis- 
sion) der Gemeindevorstand, an die Stelle der Reklamations-Kommission der 
Gemeinderath, und wenn ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung, 
und an die Stelle des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, der 
Bezirks-Ausschuß tritt. 
Der Gemeinderath kann von der Beiziehung dieses Einkommens (I.) zur 
Gemeindesteuer überhaupt oder zum Theil absehen. 
II. Bei steuerfreien Grundbesitzungen innerhalb des Gemeindebezirks ist 
der als Maßstab ihrer Veranlagung zu Gemeindelasten dienende Betrag der 
Einkommensteuer von Grund und Boden, welcher von demselben zu entrichten 
sein würde, von dem betreffenden Rechnungsamte bezüglich der Steuerlokal- 
Kommission durch die in der Gemeinde bestellten Steuervertheiler nach den 
Grundsätzen zu ermitteln, nach welchen diese Steuer im Gemeindebezirk fest- 
gestellt worden ist, bei solchen Grundstücken aber, welche els Zubehörungen 
eines gebundenen Guts in dem das Hauptgut enthaltenden Kataster eines an- 
dern Orts mit verzeichnet sind, nach den Grundsätzen zu verfahren, welche für 
walzende Grundstücke derselben Flur gelten. 
Gegen die zum Zwecke der Erhebung von Gemeindeumlagen erfolgten 
Abschätzungen des Grundeinkommens von steuerfreien Grundstücken findet das 
hinsichtlich der an den Staat zu entrichtenden Einkommensteuer geordnete Re- 
klamationsverfahren mit der Abänderung Statt, daß die zweitinstanzliche Ent- 
scheidung von dem Ministerial-Departement des Innern zu ertheilen ist.
	        
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