Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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können von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindlicher Kraft für die 
Betheiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können, 
beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffent- 
lichen Interesse begründet ist, die bei der vorseienden Einrichtung Betheiligten. 
zur Schlußfassung darüber vorgeladen worden sind und sich mehr als die Hälfte 
der wirklich Erschienenen dafür ausgesprochen haben. 
Jeder, der ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, in demselben Grund- 
stücke eigenthümlich besitzt, hat am Sitze der Gemeindebehörde der betreffenden 
Flur einen Beauftragten zu stellen und der Behörde schriftlich anzuzeigen, an 
welchen die für denselben bestimmten Ladungen und sonstigen Verfügungen in 
Gemeinde= und Markungs-Angelegenheiten mit gleicher Wirkung abgegeben 
werden können, als wenn sie diesem selbst eingehändigt worden wären. Die 
Mehrheit bei der Abstimmung wird nicht nach der Zahl der erschienenen Be- 
theiligten berechnet, sondern nach dem Verhältnisse ihres betroffenen Flächen- 
gehaltes, bezüglich nach dem Verhältnisse des anschlagsmäßig zu leistenden Bei- 
trags bemessen. 
Gegen die Beschlüsse der Gemeindebehörde finden die sonst zulässigen 
Rechtsmittel Statt. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privatinteresse befördert 
wird, so hat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemeinde- 
behörde nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Betheiligten 
zu handeln. 
Art. 13 1. 
Indirekte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Publikation dieses Ge- 
setzes bestehen, dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt 
werden. 
Art. 132. 
Persönliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind von den selbst- 
ständigen Ortsbewohnern zu leisten. Dieselben sind, wo nicht ein gleichzeitiges 
Zusammenwirken Aller erfordert wird, der Reihe nach zu leisten. Wenn zur 
Befriedigung des vorliegenden Bedürfnisses der Gemeinde Geldbeiträge aus- 
geschrieben sind, der Zweck aber nur durch Dienstleistungen erreicht werden 
kann, so darf die Gemeinde die den Geldbeiträgen entsprechenden Dienstlei- 
stungen fordern. Umgekehrt sind aber auch bei Wegebauten oder ähnlichen
	        
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