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1) Bei Vertheilung der Gemeindesteuern (Art. 127) werden nicht mit in
Rechnung gezogen:
a) die dem Staate oder dem Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffent-
lichen Dienst unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen ein-
schließlich der Gebäulichkeiten;
b) die steuerfreien Grundstücke der Kirchen und Schulen.
2) Befreiung von persönlichen Diensten (Art. 132) genießen, soweit
nicht durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürgermeister
und die im aktiven Landespolizei-Dienste stehenden Personen, ingleichen
alle Angestellte, welche Dienstpferde, oder Dienstgeschirre zu halten haben,
für diese.
Leistungspflichtige von einem höhern Alter als fünf und sechzig Jahren
sollen von den persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben.
Haben aber diese Personen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt sind,
Dienstboten oder Gewerbsgehilfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich
sind, zu den zu leistenden Diensten, vorbehaltlich ortsstatutarischer Bestimmung,
zu stellen.
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf
einem besonderen Rechtstitel beruhen, aufgehoben.
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder
einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemein-
den für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem genügenden Rechts-
titel beruhen, oder mit dem Bezuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen
(Art. 121).
Art. 134.
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht
nach den Grundsätzen, welche für die Erhebung der Staatssteuer vom Ein-
kommen bestehen, sondern nach einem andern, dem Grundsatze der Gleichheit
und Leistungsfähigkeit des Einzelnen entsprechenden Erhebungsfuße eintreten
zu lassen, so ist dieses gestattet.
In einem solchen Falle ist jedoch hierüber ein besonderes Ortsstatut zu
errichten.
Art. 135.
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen und Verwendungen, welche durch
Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ans-