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Art. 136.
Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßig ausgeschrieben worden sind,
können, nachdem die Heberollen acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht auf—
gelegen haben, gleich den Staatssteuern exekutivisch durch den Gemeindevor-
stand, bezüglich mit Hilfe der Gerichte beigetrieben werden.
4) Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und
Ausgaben und von den Gemeinde-Rechnungen.
Art. 137.
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, alljährlich Einnahme= und Ausgabe-
Voranschläge für das nächstfolgende Kalenderjahr zu entwerfen; verpflichtet ist
er hierzu, wenn die Gemeindeaufsichtsbehörde dieses erfordert, oder der Ge-
meinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung rechtzeitig es beschließt. Die
gefertigten Voranschläge mit den erforderlichen Nachweisungen und Erläute-
rungen sind von dem Gemeindevorstande an einem öffentlich bekannt zu machen-
den Orte mindestens acht Tage lang zur Einsicht für die Beitragspflichtigen
aufzulegen und jeder derselben ist berechtigt, Erinnerungen hierzu abzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Voranschläge mit den dazu etwa gestellten
Erinnerungen dem Gemeinderathe zur Prüfung und Feststellung mitzutheilen,
welche spätestens 14 Tage vor Beginn des Jahres, für welches die Voran-
schläge bestimmt sind, beendigt sein muß.
Die Unterlassung der geordneten Förmlichkeiten hat nach Befinden eine
Ordnungsstrafe gegen die Betheiligten, nicht aber die Nichtigkeit der etwa
erfolgten Ausschreibung von Gemeindeumlagen zur Folge.
Art. 138.
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Gemeindevorstand zur genauen
Richtschnur dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die
Ausgabensätze ungenügend, oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht
vorgesehen sind, so hat der Gemeindevorstand hierzu die Genehmigung des
Gemeinderathes zeitig einzuholen (Art. 85, 3. 4).
Art. 139.
Die Rechnungen müssen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr
folgenden Jahres von dem Gemeinderechnungsführer mit vollständigen Belegen