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an den Gemeindevorstand abgegeben werden. Dieser unterwirft solche einer
Vorprüfung und ertheilt dazu die nöthig erscheinende Erläuterung, insbesondere
da, wo Abweichungen vom Voranschlage sich ergeben.
Mit diesen Erläuterungen oder mit der Bemerkung, daß der Vorstand
Nichts hinzuzusetzen habe, werden die Rechnungen, nachdem dieselben an einem
öffentlich bekannt zu machenden Orte zu Jedermanns Einsicht mindestens acht
Tage lang ausgelegen haben, dem Gemeinderathe mitgetheilt.
Art. 140.
Der Gemeinderath bewirkt die Revision und kann zur Vorbereitung der-
selben eine Kommission oder einen besonderen Rechnungsverständigen wählen.
Die Gemeinde-Aufsichtsbehörde ist jedoch berechtigt, die Prüfung der Rechnung
durch einen Rechnungsverständigen zu verlangen und zu diesem Behufe der
Gemeinde einen verpflichteten Rechnungsverständigen zuzuweisen. Die Erinne-
rungen gehen dem Gemeindevorstande zur Beibringung der Beantwortung zu,
und nach deren Vorlage faßt der Gemeinderath die Beschlüsse.
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer sich bei diesen
Beschlüssen nicht beruhigen zu können, so steht ihm die Berufung an den Be-
zirks-Ausschuß zu, der hierüber im Verwaltungswege endgiltig entscheidet. Wird
hiergegen der Rechtsweg betreten, so hat derselbe keine aufschiebende Wirkung.
Art. 141.
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen, bezüglich nach
der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses, wird die Rechnung abgeschlossen und
justifzirt. Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende des Gemeinderathes,
bezüglich der Gemeindeversammlung.
Art. 142.
Das Geschäft der Revision und des Abschlusses der Rechnungen muß
binnen drei Monaten von der Zeit an, wo die Rechnungen an den Gemeinde-
rath abgegeben worden sind, beendigt sein.
Dritter Köschnitt.
Von der Oberaufsicht des Staates.
Art. 143.
Das Oberaufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und ihren Or-