Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Bezirks-Ausschuß auf von ihm vorhergegangene Androhung berechtigt, anstatt 
desselben oder derselben Entscheidung zu ertheilen, welche gleiche Wirkung hat, 
als wäre sie von dem Gemeinderathe oder der Gemeindeversammlung selbst 
ausgegangen. 
Art. 151. 
Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses in Gemeinde- 
angelegenheiten (Art. 145) findet ein Rekurs nicht statt. Das allgemeine Be- 
schwerderecht und die Befugniß des Staats-Ministeriums, auch Amtshalber sein 
Oberaufsichtsrecht (Art 143) auszuüben, wird durch vorstehende Bestimmung 
nicht berührt. 
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses, welche im 
Gesetz als endgiltig nicht bezeichnet sind, ist Berufung an das Staats-Mini- 
sterium binnen vierwöchentlicher ausschließlicher Frist vom Tage der Eröffnung 
der Entscheidung an nachgelassen. 
Art. 152. 
Das Staats-Ministerium übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten unmittelbar in allen Fällen aus, in welchen solche 
nicht dem Bezirks-Ausschusse überwiesen oder Uns Selbst vorbehalten ist. Außer 
den zu ertheilenden Entscheidungen auf an dasselbe gelangte Berufungen und 
Beschwerden gehören hierher insbesondere folgende Fälle: 
1) Bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung, bei geistiger oder körper- 
licher Unfähigkeit zu Besorgung des Dienstes, sowie bei dem Wegfall 
eines der bei Bestätigung ihrer Wahl maßgebenden sonstigen Erfordernisse 
(Art. 77) kann das Staats-Ministerium nach Vernehmung des Betheilig- 
ten durch den Bezirks-Direktor und Gestattung einer Vertheidigungsschrift 
binnen einer zu bestimmenden ausschließlichen Frist, sowie nach Anhörung 
des Bezirks-Ausschusses die Mitglieder des Gemeindevorstandes unter An- 
führung der dafür bestehenden Gründe auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienst- 
verrichtungen entheben und dabei auch über Wegfall ihrer Gehaltsbezüge 
mit Vorbehaltung der Beschreitung des Rechtswegs Bestimmung treffen. 
Das Staats-Ministerium ist berechtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinde- 
räthe sowie die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung in Gemeinden 
ohne Gemeinderäthe, auf Antrag der Gemeinderäthe bezüglich der Ge- 
meindeversammlung wegen inzwischen eingetretenen Verlustes der Wähl- 
barkeit oder wegen andauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten, unge- 
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