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achtet des zur Anwendung gebrachten Strafverfahrens in Art. 149, zu
entlassen, nicht weniger ganze Gemeinderäthe, welche ihren Obliegenheiten
nicht nachkommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Bezirks-Ausschusses
aufzulösen, wenn von wenigstens einem Dritttheil der stimmberechtigten
Gemeindeglieder darauf angetragen ist.
3) Dem Staats-Ministerium steht das Recht zu, aus Gründen des allge-
meinen Wohles und der allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügen-
der Geschäftsbesorgung einzelnen Gemeindevorständen die Verwaltung der
Ortspolizei gänzlich oder zum Theil zeitweise zu entziehen und an andere
geeignete Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen. Die
Gemeinde ist in einem solchen Falle zu einem Kostenbeitrage verpflichtet,
welcher von dem Staats-Ministerium nach Verhältniß der Besoldung des
Bürgermeisters für seine gesammte bisherige Geschäftsbesorgung zu dem
abgetrennten Geschäftszweige zu bemessen ist. Daneben bleibt die Be-
stellung von Regierungs-Kommissaren an Bade und Kurorten mit Ueber-
tragung der diesfallsigen ortspolizeilichen Befugnisse vorbehalten.
Werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen ver-
weigert, oder wird die Annahme der Wahl oder die Fortverwaltung eines
Amtes zulässiger Weise von den zur Besorgung des betreffenden Amtes
geeigenschafteten Gemeindegliedern abgelehnt, oder auch unzulässiger Weise
beharrlich verweigert (Art. 78), oder finden sich nach dem Ermessen des
Staats-Ministeriums in den Fällen der Art. 77 und 152, 3 keine ge-
eigneten Beamten unter den Ortsbewohnern, so kann das Staats-Mini-
sterium mit Beirath des Bezirks-Ausschusses eine provisorische Verwal=
tung der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei an Ortsbewohner
gebunden zu sein.
Das Staats-Ministerium ist die oberste Dienstbehörde der Gemeinde-
beamten.
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Art. 153.
Unserer Entschließung bedarf es in den nachstehenden Fällen, unbeschadet
jedoch der nach allgemeinen Gesetzen und Bestimmungen Uns vorbehaltenen
Entscheidungen und unbeschadet der Erledigung der an Uns gelangenden Be-
schwerden:
1) Die Anstellung der Bürgermeister auf Lebenszeit erfordert Unsere Ge-
nehmigung.
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