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Schadloshaltung durch die Gemeinde, insoweit und so lange sie nicht durch
Uebertragung anderer Stellen im öffentlichen Dienste als entschädigt betrachtet
werden können.
Auf die früheren Schultheißen in Flecken und Dörfern findet die vor-
stehende Bestimmung keine Anwendung, soweit nicht über einen diesfallsigen
Anspruch ein Anderes rechtskräftig erkannt worden ist.
Die nach Vorschrift der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 gewählten Bürgermeister und Stellvertreter derselben, ingleichen die
übrigen Gemeindebeamten und Diener bleiben in ihrem Amte bis zum Ablaufe
der Dienstzeit, auf welche sie gewählt sind, und haben die ihnen verwilligte
Besoldung zu beziehen.
In solchen Orten, in denen bisher zwei Bürgermeister bestanden, gehen
die sämmtlichen Geschäfte des Gemeindevorstandes auf den ersten Bürgermeister
über, während der zweite Bürgermeister als Stellvertreter des Bürgermeisters
unter Belassung seines bisherigen Gehaltes einzutreten hat.
Art. 157.
Für die dermalen angestellten Diener der Kirche und für die Volksschul-
lehrer soll, soweit solche von persönlichen Diensten und Gemeindeabgaben für
ihre Besoldungsbezüge thatsächlich bisher befreit waren, diese Befreiung so lange
noch fortbestehen, als ihnen eine im Werthe wenigstens gleiche Verbesserung
ihres Diensteinkommens aus Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder Privat-Mit-
teln nicht gewährt sein wird.
Haben neu angestellte oder in oben bestimmter Weise verbesserte Kirchen-
und Schul-Diener über zur Stellvertretung bei persönlichen Diensten geeignete
Arbeitskräfte nicht zu verfügen, so hat die berechtigte Gemeinde die Stellver-
tretung auf Kosten der Verpflichteten nach ortsüblichen Lohnsätzen zu beschaffen
oder denselben von der Arbeit wie von etwaiger Strafe freizulassen.
Wegen der der Akademie Jena angehörigen Personen bewendet es vor-
erst bei den durch Staatsverträge oder durch besondere Uebereinkunft zwischen
der Universität und der Stadtgemeinde zu Jena festgestellten Verhältnissen.
Schlußvorschrift.
Die revidirte Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 und die dazu
erlassenen Nachtragsgesetze, ingleichen alle mit gegenwärtiger Gemeindeordnung