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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. Juni 1874.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
betreffend die in dem Landesstrafrecht vor
Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs an-
gedrohten Gefängniß= und Geldstrafen.
185 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 20c.
verordnen mit Rücksicht auf die Einführung der Reichsmark-Rechnung im
Großherzogthum und mit Rücksicht auf die beträchtliche Minderung, welche
der Werth des Geldes seit dem Erlaß des Gesetzes über Pensionirung der
Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 1821 erfahren
hat, nachträglich zu diesem Gesetze mit Zustimmung des getreuen Landtags,
was folgt:
1) Der Schlußsatz in §. 3 des Gesetzes erhält statt des bisherigen fol-
genden Wortlaut:
„Zur Vermeidung aller Brüche wird jedoch die Summe des Dienst-
einkommens nur insoweit berücksichtigt, als sie mit fünf und zwanzig
Mark theilbar ist"“.
2) An die Stelle des §. 9 des Gesetzes, welcher aufgehoben wird, tritt
nachstehende Bestimmung:
„Keine Witwen-Pension soll unter Einhundert Mark betragen“.
Dieser Gesetzes-Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft.