267
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1874.
½1 Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Sechster Nachtrag
zu dem Gesetz über Pensionirung der
Witwen und Waisen verstorbener Staats-
diener vom 6. April 1821.
*# Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, die nachfolgenden
abändernden bezüglich ergänzenden Bestimmungen zu dem Gesetze über die Ab-
lösung grundherrlicher Rechte vom 28. April 1869 und zu dem Gesetze über
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 zu erlassen:
Art. 1.
Statt des §. 220 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 1869:
Die Diäten werden für den juristischen, wie für den ökonomischen
Spezial-Kommissar auf vier Thaler für jeden Tag festgesetzt.
Art. 2.
Statt des §. 222 Absatz 8 desselben Gesetzes:
Für den Protokollführer kann der Diätensatz von einem Thaler zehn
Groschen für einen ganzen Tag, zu acht Stunden gerechnet, bei einem
38“