Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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geringeren Zeitaufwande nach diesem Verhältnisse, in Ansatz gebracht 
werden. 
Art. 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch hinsichtlich derjenigen Diäten 
statt, welche bei Zusammenlegung der Grundstücke erwachsen und nach §. 6 
des Gesetzes vom 5. Mai 1869 zur Feststellung gelangen. 
Art. 4. 
Dieser Gesetzes-Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1874. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Zweiter Gesetzes-Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 28. April 1869, 
sowie zu dem Gesetze vom 5. Mai 
1869. 
187) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
re. ꝛc. 
verordnen nachträglich zu dem Gesetze über Sporteln und Gebühren in Ge— 
richts- und Verwaltungs-Sachen vom 31. August 1865, mit Zustimmung des 
getreuen Landtages, was folgt:
	        
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