269
8. 1.
Der 8. 111 des Sportelgesetzes ist, insoweit dies nicht bereits durch 8. 11
des Nachtrags-Gesetzes vom 26. Januar 1872 geschehen, aufgehoben; ebenso
treten außer Kraft die Bestimmungen des §. 11 Ziffer 1 bis 3 des gedachten
Nachtrags-Gesetzes.
§. 2.
Bei Grundstückszusammenlegungen treten für die dabei zugezogenen ver-
pflichteten und autorisirten Feldmesser folgende Gebührensätze ein:
1) für die spezielle Neuaufnahme einer zusammenzulegenden Flur, ein-
schlüssig vollständiger Zeichnung der Konzept-Karte, Fertigung der
Flächen-Berechnung und Erörterung der Eigenthums-Verhältnisse,
a) für jede Hofraithe (in der Beschränkung dieses Begriffes auf Ge-
bäude und Hosstätte — vergl. §. 110, A. 1. Anmerkung 3 des Ge-
setzes vom 31. August 1865) — Thlr. 20 Sgr.
b) im Uebrigen aber für jedes im 10004theiligen
Maßstabe aufgenommene Hektart 1 „ 10 „
für jedes im 2000 theiligen Maßstabe ausgenom-
mene Hektar, je nach der Schwierigkeit des Terrains 18 Sgr. bis 1 Thlr.
für jedes im 4000. cheiligen Maßstabe aufgenom
mene Heltar .. 12 Sgr. bis 20 Sgr.
) neben den Sätzen a und b noch weiter für jedes im Fundbuche unter
einer besonderen Nummer aufzuführende Item (ohne Unterschied, ob
walzendes Grundstück oder Bestandtheil eines gebundenen Gutes) ä8 Sgr.
2) für die generelle Neuaufnahme einer zusammenzulegenden Flur, mit
Einschluß der neuen gemeinschaftlichen Anlagen, einschlüssig Zeichnung
der Originalkarte und Fertigung der Flächen Berechnung der Blöcke
und gemeinschaftlichen Anlagen, für jedes Hektar 15 Sgr. bis 25 Sgr.
Anmerkung zu 1 und 2. Die Vergütung für Logis, Hei-
zung, Beleuchtung rc. sowie die Vergütung für Ermittelung
der zu den Flächen-Berechnungen etwa erforderlichen Natur-
maße ist unter obigen Sätzen mit begriffen.
3) Für Kopirung vorhandener Karten und für Anfertigung von Kopieen
aus denselben: