Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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A. für Kopieen von Flur= und Spezial-Karten und für Extrakte aus 
diesen Karten: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestellt ist, für 
jedes Hektar .. 2½ Sgr 
und außerdem noch von jeder in beese Fläche noch be- 
sonders abgegrenzten Parzelle 4 
für jede Hofraithe aber 1½½% Sgr. bis 2⅝/ 
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1:2000 dargestellt ist: 
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Parzellirung 
bis zu 7.5 Aren 2½ „ 
bis zu 15 Aen 2¼ „ 
bis zu 30 Aen 222 „ 
über 30 Are 183¾ „ 
c) wenn die Karte im Mahstaben von 1:4000 dargestellt ist: 
die Gebührensätze unter lit. b zu zwei Dritttheilen; 
d) im Ganzen aber für die Kopie oder den Extrakt wenigstens 10 Sgr. 
B. für Kopieen von Uebersichts= oder General-Karten im Maßstabe 
1: 8000: 
a) für je 30 Hektare ohne Terrain-Zeichnung, je nach der geringeren 
oder größeren Menge von Kultur- Berschiedenheiten 4 Sgr. bis 8 Sgr. 
mindestens aber z20 Sgr. 
b) für je 30 Hektare mit Terrain- geichunng, je 
nach der Schwierigkeit derselben .14 Sar. bis 1 Thlr. 4 
mindestens abern 1 „ 15 „ 
J0) in solchen Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen unter 
A. und B. nicht unterordnen lassen, ist für die Anfertigung sowohl 
von Karten-Kopieen, als von Extrakten die Arbeit nach der Ar- 
beitszeit zu vergüten, und zwar nach dem Satze unter Ziffer 4 
des gegenwärtigen Paragraphen; 
4) Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter A. und B. 
besonders in Rechnung gestellt und vergütet. 
4) Für die Bonitirung, deren Aufmessung und Eintragung in die Separa- 
tions-Karte und Fertigung des Bonitirungs-Protokolls, ingleichen für 
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