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A. für Kopieen von Flur= und Spezial-Karten und für Extrakte aus
diesen Karten:
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestellt ist, für
jedes Hektar .. 2½ Sgr
und außerdem noch von jeder in beese Fläche noch be-
sonders abgegrenzten Parzelle 4
für jede Hofraithe aber 1½½% Sgr. bis 2⅝/
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1:2000 dargestellt ist:
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Parzellirung
bis zu 7.5 Aren 2½ „
bis zu 15 Aen 2¼ „
bis zu 30 Aen 222 „
über 30 Are 183¾ „
c) wenn die Karte im Mahstaben von 1:4000 dargestellt ist:
die Gebührensätze unter lit. b zu zwei Dritttheilen;
d) im Ganzen aber für die Kopie oder den Extrakt wenigstens 10 Sgr.
B. für Kopieen von Uebersichts= oder General-Karten im Maßstabe
1: 8000:
a) für je 30 Hektare ohne Terrain-Zeichnung, je nach der geringeren
oder größeren Menge von Kultur- Berschiedenheiten 4 Sgr. bis 8 Sgr.
mindestens aber z20 Sgr.
b) für je 30 Hektare mit Terrain- geichunng, je
nach der Schwierigkeit derselben .14 Sar. bis 1 Thlr. 4
mindestens abern 1 „ 15 „
J0) in solchen Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen unter
A. und B. nicht unterordnen lassen, ist für die Anfertigung sowohl
von Karten-Kopieen, als von Extrakten die Arbeit nach der Ar-
beitszeit zu vergüten, und zwar nach dem Satze unter Ziffer 4
des gegenwärtigen Paragraphen;
4) Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter A. und B.
besonders in Rechnung gestellt und vergütet.
4) Für die Bonitirung, deren Aufmessung und Eintragung in die Separa-
tions-Karte und Fertigung des Bonitirungs-Protokolls, ingleichen für
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