Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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die Projektirung und für das Einrechnen der neuen Planlage, Theilung 
der Pläne, Aufstellung der behufigen Flächen-Verzeichnisse und sonstigen 
Nachweise, sowie ferner für die Abmessung der Planlage im Felde, An— 
ordnung und Beaufsichtigung der Versteinung, Kartirung derselben und 
sämmtlicher durch die Sepatation eintretender Grenz-Veränderungen für 
jeden Tag . .. 2 Thlr. 20 Sgr. 
Dabei gilt als Grundsad, dah acht Arbeitsstunden auf den Tag gerech— 
net werden. Arbeiten, welche einen größeren Zeitaufwand erfordern, 
oder sich in einer geringeren Zeit erledigen lassen, sind nach Verhält- 
niß der dazu verwendeten Zeit und der bestimmten Tagegebühr i 
dreißig Theilen eines Arbeitstages zu berechnen. Bei der Beonitirung 
werden Ueberstunden nicht gut gethan; 
5) für die Berechnung der Bonitirung der alten Grundstücke einschließlich 
der Abstimmung 9 Sgr. bis 14 Sgr. pro Hektar, 
je nach der Schwierigkeit der Bonitirung und der sonst in Betracht 
kommenden Verhältnisse; 
6) für die Berechnung der Elemente nach Fläche, Bonität und Kapital- 
werth, einschließlich der Abstimmung und Aufstellung, jedoch ausschließlich 
des Auftragens der Elemente in die Karte, 7 Sgr. bis 14 Sgr. pro Hektar, 
je nach der Schwierigkeit der Bonitirung und der sonst in Betracht 
kommenden Verhältnisse; 
7) für die Anfertigung und Aufstellung der Planflächen-Berechnung behufs 
der Revision nach Maßgabe der hierfür bestehenden Vorschriften, 
für jedes selbstständige Planstück, jeden selbstständigen Weg oder Graben 
je nach der Schwierigkeit der Berechuung 2½ Sgr. bis 4 Sgr. 
8) für die Anfertigung und Aufstellung von Entfernungs-Berechnungen 
ganzer Fluren, wenn solche ausdrücklich angeordnet wird, je nach der 
Ausdehnung der Flur pro Jtem 1 Sgr. bis 11K Sgr. 
9) für die Aufstellung des Vermessungs= und Bonitirungs-Registers, ein- 
schließlich der Rekapitulation, des Abschlusses und der Vergleichung mit 
der Legitimations-Tabelle, für jedes IJtem /8 Sgr. bis 1½ Sgr., 
je nach der Anzahl der Bonitätsklassen; 
10) für die Anfertigung der Spezial-Extrakte aus dem Vermessungs= und
	        
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