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die Projektirung und für das Einrechnen der neuen Planlage, Theilung
der Pläne, Aufstellung der behufigen Flächen-Verzeichnisse und sonstigen
Nachweise, sowie ferner für die Abmessung der Planlage im Felde, An—
ordnung und Beaufsichtigung der Versteinung, Kartirung derselben und
sämmtlicher durch die Sepatation eintretender Grenz-Veränderungen für
jeden Tag . .. 2 Thlr. 20 Sgr.
Dabei gilt als Grundsad, dah acht Arbeitsstunden auf den Tag gerech—
net werden. Arbeiten, welche einen größeren Zeitaufwand erfordern,
oder sich in einer geringeren Zeit erledigen lassen, sind nach Verhält-
niß der dazu verwendeten Zeit und der bestimmten Tagegebühr i
dreißig Theilen eines Arbeitstages zu berechnen. Bei der Beonitirung
werden Ueberstunden nicht gut gethan;
5) für die Berechnung der Bonitirung der alten Grundstücke einschließlich
der Abstimmung 9 Sgr. bis 14 Sgr. pro Hektar,
je nach der Schwierigkeit der Bonitirung und der sonst in Betracht
kommenden Verhältnisse;
6) für die Berechnung der Elemente nach Fläche, Bonität und Kapital-
werth, einschließlich der Abstimmung und Aufstellung, jedoch ausschließlich
des Auftragens der Elemente in die Karte, 7 Sgr. bis 14 Sgr. pro Hektar,
je nach der Schwierigkeit der Bonitirung und der sonst in Betracht
kommenden Verhältnisse;
7) für die Anfertigung und Aufstellung der Planflächen-Berechnung behufs
der Revision nach Maßgabe der hierfür bestehenden Vorschriften,
für jedes selbstständige Planstück, jeden selbstständigen Weg oder Graben
je nach der Schwierigkeit der Berechuung 2½ Sgr. bis 4 Sgr.
8) für die Anfertigung und Aufstellung von Entfernungs-Berechnungen
ganzer Fluren, wenn solche ausdrücklich angeordnet wird, je nach der
Ausdehnung der Flur pro Jtem 1 Sgr. bis 11K Sgr.
9) für die Aufstellung des Vermessungs= und Bonitirungs-Registers, ein-
schließlich der Rekapitulation, des Abschlusses und der Vergleichung mit
der Legitimations-Tabelle, für jedes IJtem /8 Sgr. bis 1½ Sgr.,
je nach der Anzahl der Bonitätsklassen;
10) für die Anfertigung der Spezial-Extrakte aus dem Vermessungs= und