Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Bonitirungs-Register einschließlich der Rekapitulation und des Abschlusses 
für jedes Item .2/8s Sgr. bis 1/8 Sgr., 
je nach der Schwierigkeit der Verhältnisse; 
11) für die Fertigung von Reinkarten und Fundbüchern: 
a) für die Zeichnung von Reinkarten und zwar jedes Exemplar beson- 
ders, die Gebühr unter Ziffer 3 des gegenwärtigen Paragraphen, 
b) für die Fertigung eines verschriftemäßigen Fundbuchs für jeden 
Bogen . ..7Sgr 
12) für alle sonstigen Bemühungen nanentlich bei den algemeinen Vorver- 
handlungen über Anerkennung der entworfenen Planlagen, Grabenab= 
steckungen, Wegeanlagen 2c., die Tagegebühr unter Ziffer 4 des gegen- 
wärtigen Paragraphen; 
13) außerdem sind dem Feldmesser die nach §. 84 des Sportelgesetzes zu- 
lässigen Transportkosten und bei solchen auswärtigen Arbeiten, welche 
nicht Akkordarbeiten sind, die im §. 80 Ziffer 7 und §. 82 des Spor- 
telgesetzes bestimmten Diäten und Vergütung für Wohnung über Nacht, 
unter Aufhebung der Vorschrift im §. 224 al. 3 des Gesetzes vom 
28. April 1869 zu gewähren, auch die Auslagen für Porto und Boten- 
löhne, sowie bei den Akkordarbeiten und bei den Konzepten der nach 
Diäten zu verrichtenden Arbeiten die Auslagen für Schreibmaterialien 
und Zeichnenmaterial zu erstatten. 
Für alle übrige, in dem Obigen nicht besonders bezeichnete schriftliche 
Ausarbeitungen, wie Ladungen, Protokolle, Berichte rc., ist bei den durch Tage- 
gebühr zu vergütenden Geschäften gleichfalls Vergütung nach Tagegebühr zu 
liquidiren; es ist jedoch nicht jede einzelne Arbeit in der Liquidation als selbst- 
ständige aufzuführen, sondern unter die betreffende Hauptarbeit einzubegreifen 
und in der Liqidation auch auf diesen Theil des Geschäfts durch eine entsprechende 
Bemerkung hinzuweisen. 
Bei den Akkordarbeiten wird die Vergütung dafür durch den Akkordsatz 
mit gewährt. 
Dem Feldmesser ist es gestattet, an Stelle der Vergütung des wirk- 
lichen Transportaufwandes Meilengebühren in der Weise, wie es §. 110 A. 
VIII des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für die Steuer-Revisoren 
und Geometer nachgelassen ist, zu berechnen.
	        
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