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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Juni 1874.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Fünfter Nachtrag
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge-
bühren in Gerichts= und Verwaltungs-
Sachen vom 31. August 1865.
* Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Rücksicht auf die Einführung der Reichsmark-Rechnung im Groß-
herzogthum nachträglich zu dem Gesetz vom 31. August 1865 über die Spor-
teln und Gebühren im Gerichts= und Verwaltungssachen mit Zustimmung des
getreuen Landtags, wie folgt:
1) In §. 15 des Sportelgesetzes wird der erste Absatz aufgehoben und
es tritt folgende Bestimmung an dessen Stelle:
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Sporteln und Separat-
gebühren gilt, wo nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist, die
Regel, daß jedes angefangene Viertelhundert Mark für voll
angenommen wird. Wo also z. B. das Gesetz Ein Prozent vor-
schreibt, beträgt bei einem Gegenstande von
25 Mark oder weniger die Sportel 25 Pfennige,
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