Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

276 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachungen vom 30. Juni und 12. Sep- 
tember 1873 — Regierungsblatt v. J. 1873 S. 148 und 162 — wird 
solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Juni 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
/91| III. Wir bringen hierdurch, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung 
vom 15. Oktober 1869, zu öffentlicher Kenntniß, daß von jetzt an der Groß- 
herzogliche Ministerialrevisor Bach hier den Großherzoglichen Ministerial- 
revisor Reuthe in Führung des Gegenbuches über die bei der Großherzoglichen 
Staatsschulden-Tilgungs-Kasse hier vorkommenden Einnahmen in Verhinderungs- 
fällen zu vertreten hat. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als giltig angesehen wer- 
den kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Gegen- 
buchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen- 
buche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 16. Juni 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.