283
8. 22.
Während der Krankheit oder sonstigen Behinderung eines Lehrers oder
Rektors, sowie während der Vakanz einer solchen Stelle sind die übrigen Lehrer
desselben Orts oder der Umgegend nach näherer Bestimmung und Anordnung
der Bezirks-Schulbehörde zur stellvertretenden Aushilfe verpflichtet. Wenn die
Zeit dieser Stellvertretung nicht länger als einen Monat währt, ist sie unent-
geldlich zu leisten. Erstreckt sie sich aber über diese Frist hinaus, so ist sie
nach den im Verordnungswege zu bestimmenden Sätzen zu vergüten.
§. 23.
Die Reinigung und Heizung der Schullokalitäten darf dem Lehrer nicht
angesonnen werden, dafern er sich nicht bereit erklärt, dieselbe zu übernehmen.
§. 24.
Die dem Lehrer nach jedes Orts Herkommen obliegenden kirchlichen
Funktionen ist derselbe auch künftig zu verrichten verbunden. (ef. §. 34.)
Dagegen ist er zu dem Glocken= und Uhrdienst, dem Gregorius- und Neujahr-
Singen, dem Gevatterbrieftragen, Hochzeitsbitten und Chorrock-Tragen nicht
verpflichtet.
§. 25.
Diejenigen Gemeinden, welche ohne Staatshilfe für die Besoldungen ihrer
Lehrer, einschließlich der Alterszulagen, und die sonstigen Bedürfnisse ihrer
Schulen sorgen, haben das Recht der Anstellung ihrer Lehrer unter Vorbehalt
des Bestätigungsrechts der obersten Schulbehörde.
Dieses Anstellungsrecht wird durch den Orts-Schulvorstand ausgeübt. Zu
der Wahl ist der Gemeinde eine vierwöchige Frist nachgelassen. Läuft diese
Frist ohne Erklärung der Wahl von Seiten der Gemeinde ab, so besetzt die
oberste Schulbehörde die erledigte, bezüglich neu begründete Schulstelle.
In allen übrigen Gemeinden des Großherzogthums werden die Schulstellen
von der obersten Schulbehörde besetzt.
§. 26.
Vor definitiver Anstellung eines Schullehrers wird der Schulvorstand
auch der nicht mit Patronatsrecht versehenen Gemeinde mit seinen etwaigen
Einwendungen gehört. Ueber den Werth derselben entscheidet die oberste