Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

284 
Schulbehörde, unter Angabe der Gründe im Falle der Abweisung des Wider— 
spruchs der Gemeinde. Hat sich der Schulvorstand nicht binnen 4 Wochen 
vom Tage der an ihn gelangten Aufforderung an vernehmen lassen, so schrei- 
tet die oberste Schulbehörde auch ohne Gehäör desselben mit der Stellbe- 
setzung vor. 
§. 27. 
Die Uebertragung von Kirchendiensten an den einzelnen Lehrer Seitens 
der obersten Schulbehörde kann nur mit Zustimmung des betreffenden Kirch- 
gemeinde-Vorstandes, bezüglich der höheren kirchlichen Behörde geschehen. 
Wo mit Rektorstellen noch kirchliche Funktionen verbunden sind, ist dem 
Landesfürsten vorbehalten, deren Abtrennung anzuordnen, sobald dies im Inter- 
esse der kirchlichen oder Schulverwaltung angemessen erscheint. Solange 
diese Abtrennung nicht erfolgt ist, bleibt die Regulirung ihrer Gehalts-Ver- 
hältnisse in das Ermessen der Staatsregierung gestellt. 
§. 28. 
Bei der mit einem Umzuge verbundenen ersten Anstellung eines Lehrers 
wie bei der Versetzung desselben in einen anderen Schulort hat die Schulge- 
meinde, in welcher er angestellt oder an welche er versetzt wird, für die Um- 
zugskosten eine Vergütung von 60 Reichsmark an den definitiv angestellten 
und von 30 Reichsmark an den provisorisch verwendeten Lehrer zu gewähren, 
sofern sie nicht den Umzug in natura bewirkt. In Fällen des Umzugs eines 
definitiv angestellten Lehrers, wo letzteres nicht thunlich ist und die wirklichen 
Umzugskosten den Betrag von 60 Reichsmark erheblich übersteigen, bleibt der 
obersten Schulbehörde vorbehalten, dem Lehrer aus der Volksschulkasse einen 
angemessenen Zuschuß zu bewilligen. 
Ein Lehrer, welcher früher als sechs Jahre nach Uebernahme der Stelle 
dieselbe aus eigenem Antriebe wieder verläßt oder auf sein Ansuchen versetzt 
wird, hat auf Verlangen der Schulgemeinde die von dieser empfangene Um- 
zugsentschädigung zurückzuerstatten. Wenn die oberste Schulbehörde einen 
Lehrer vor Ablauf von sechs Jahren aus anderen Gründen als auf Antrag 
des Lehrers oder der Gemeinde versetzt, bleibt eine billige Entschädigung der 
Gemeinde für die gehabten Umzugskosten aus der Volksschulkasse nach dem Er- 
messen der obersten Schulbehörde vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.