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Schulbehörde, unter Angabe der Gründe im Falle der Abweisung des Wider—
spruchs der Gemeinde. Hat sich der Schulvorstand nicht binnen 4 Wochen
vom Tage der an ihn gelangten Aufforderung an vernehmen lassen, so schrei-
tet die oberste Schulbehörde auch ohne Gehäör desselben mit der Stellbe-
setzung vor.
§. 27.
Die Uebertragung von Kirchendiensten an den einzelnen Lehrer Seitens
der obersten Schulbehörde kann nur mit Zustimmung des betreffenden Kirch-
gemeinde-Vorstandes, bezüglich der höheren kirchlichen Behörde geschehen.
Wo mit Rektorstellen noch kirchliche Funktionen verbunden sind, ist dem
Landesfürsten vorbehalten, deren Abtrennung anzuordnen, sobald dies im Inter-
esse der kirchlichen oder Schulverwaltung angemessen erscheint. Solange
diese Abtrennung nicht erfolgt ist, bleibt die Regulirung ihrer Gehalts-Ver-
hältnisse in das Ermessen der Staatsregierung gestellt.
§. 28.
Bei der mit einem Umzuge verbundenen ersten Anstellung eines Lehrers
wie bei der Versetzung desselben in einen anderen Schulort hat die Schulge-
meinde, in welcher er angestellt oder an welche er versetzt wird, für die Um-
zugskosten eine Vergütung von 60 Reichsmark an den definitiv angestellten
und von 30 Reichsmark an den provisorisch verwendeten Lehrer zu gewähren,
sofern sie nicht den Umzug in natura bewirkt. In Fällen des Umzugs eines
definitiv angestellten Lehrers, wo letzteres nicht thunlich ist und die wirklichen
Umzugskosten den Betrag von 60 Reichsmark erheblich übersteigen, bleibt der
obersten Schulbehörde vorbehalten, dem Lehrer aus der Volksschulkasse einen
angemessenen Zuschuß zu bewilligen.
Ein Lehrer, welcher früher als sechs Jahre nach Uebernahme der Stelle
dieselbe aus eigenem Antriebe wieder verläßt oder auf sein Ansuchen versetzt
wird, hat auf Verlangen der Schulgemeinde die von dieser empfangene Um-
zugsentschädigung zurückzuerstatten. Wenn die oberste Schulbehörde einen
Lehrer vor Ablauf von sechs Jahren aus anderen Gründen als auf Antrag
des Lehrers oder der Gemeinde versetzt, bleibt eine billige Entschädigung der
Gemeinde für die gehabten Umzugskosten aus der Volksschulkasse nach dem Er-
messen der obersten Schulbehörde vorbehalten.