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bleiben, durch Ortsstatute, welche der Bestätigung der obersten Schulbehörde
unterliegen, in angemessener Abstufung festzustellen.
8. 32.
Die Erträge vakanter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die sogenannte
Gnadenzeit und zur Bestreitung des Vikariats zu verwenden sind, wie die
vakanten Mehrbeträge in den Fällen, wo noch nicht definitiv angestellten Leh-
rern oder wenn Lehrerinnen nicht das volle Stelleinkommen gewährt wird,
fallen dem Wittwen-Fiskus der Schullehrer insoweit zu, als sie nicht in Zu-
schüssen aus Staatsmitteln bestehen.
§. 33.
Der obersten Schulbehörde bleibt vorbehalten, Lehrern an solchen Orten,
deren Lage und Beschaffenheit ihnen besondere Entbehrungen und Schwierig-
keiten bereiten, Lokalzulagen innerhalb der Grenzen der hierfür etatmäßig zur
Verfügung stehenden Mittel zu bewilligen.
§. 34.
Die Akzidenzien, welche einem Lehrer, der zugleich einen niederen Kirchen-
dienst versieht, für diesen Dienst zufließen, gelten als Nebeneinkommen, welches
bei Berechnung der Lehrer-Besoldung, der Alterszulagen und der Pension nicht
in Betracht kommt.
§. 35.
Ein definitiv angestellter Lehrer, welcher entweder 40 Jahre lang in de-
finitiver Anstellung gedient hat oder 70 Jahre alt oder wegen einer nicht durch
eigene grobe Verschuldung herbeigeführten körperlichen oder geistigen Schwäche
zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ein Recht
darauf, mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand versetzt zu werden.
Unter denselben Voraussetzungen hat aber auch die oberste Schulbehörde das
Recht, ihn ohne sein Ansuchen in Ruhestand mit der gesetzlichen Pension zu
versetzen.
Der Ruhegehalt der Lehrer wird nach denselben Grundsätzen bemessen,
welche jeweilig für die Pensionen der Großherzoglichen Staatsdiener gesetzlich
gelten. Dabei ist jedoch der Besoldung auch die Alterszulage, ungeachtet ihrer
Widerruflichkeit, soweit der Lehrer zur Zeit der Pensionirung sich thatsächlich
im Genusse derselben befindet, hinzuzurechnen.