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drei Jahre verflossen sind, ohne daß der Lehrer von Neuem Anlaß zur Unzu-
friedenheit gegeben hat.
Werden dagegen wider denselben innerhalb dieses Zeitraums neue derar-
tige Beschwerden erhoben, so ist nach vorgängiger Feststellung des Thatbestan-
des über die bereits angedrohte zeitweilige Amtsenthebung oder Ertheilung
eines Verweises Beschluß zu fassen und zugleich der zweite Vorhalt, eben-
falls schriftlich, zu ertheilen, und zwar dieser mit der Androhung bleibender
Dienstentlassung bei nicht eintretender Besserung. Dieser zweite Vorhalt sowie
die zeitweilige Amtsenthebung wird nach Gehör des Lehrers von der obersten
Schulbehörde verfügt und eröffnet.
Bleibt anch dieser zweite Vorhalt ohne Wirkung, so kann von der ober-
sten Schulbehörde nach Gehör des Lehrers die bleibende Dienstentlassung ver-
fügt werden.
§. 39.
Ohne vorausgegangenes Besserungsverfahren kann Dienstent-
lassung von der obersten Schulbehörde nach Gehör des Lehrers und Feststel-
lung des Thatbestandes verfügt werden, wenn der Lehrer
a) zu Freiheitsstrafe von wenigstens zwei Monaten strafrechtlich verurtheilt
wird, oder
b) fleischlich sich vergeht, sonst unzüchtig sich benimmt, oder gar die Schul-
jugend unzüchtig behandelt, oder sonst eine Handlung begeht, welche
eine Fortsetzung seiner amtlichen Wirksamkeit unmöglich macht.
§. 40.
Gegen die von der obersten Schulbehörde verfügte Dienstentlassung steht
dem Lehrer Rekurs an die Entscheidung des Großherzogs im Gesammt= Mini-
sterium binnen zehn Tagen zu. Neben diesem Rekurse steht dem Lehrer al-
ternativ binnen gleicher ausschließlicher, nicht erstreckbarer Frist Provokation
auf gerichtliche Entscheidung zu, welchen Falls der Staatsanwalt unter Mit-
theilung der betreffenden Akten beauftragt wird, den entsprechenden Antrag
nach dem Beschlusse der obersten Schulbehörde auf Dienstentlassung bei dem
zuständigen Kreisgerichte zu stellen, dieses aber den Lehrer über die Anschul-
digungspunkte zu vernehmen, alle erforderlichen Erörterungen anzustellen und
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entscheiden hat, ob dem Antrage stattzugeben
sei oder nicht.