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Gegen diese Entscheidung steht beiden Theilen Berufung an das Appel—
lationsgericht zu, welches in zweiter und letzter Instanz erkennt.
Mit der Dienstentlassung hört der Bezug des Diensteinkommens, sowie
der Anspruch auf Pension und die Mitgliedschaft am Lehrer-Wittwen Fiskus auf.
§. 41.
Dienstentsetzung tritt unbedingt ein, wenn gegen einen Lehrer wegen
einer strafbaren Handlung auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter richterlich
erkannt wird.
8. 42.
Ob während der gegen einen Lehrer eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung
dessen vorläufige Amts-Suspension zu verfügen sei, bleibt dem Ermessen der
obersten Schulbehörde überlassen.
§. 43.
Abgesehen von den in den vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Fällen
der Unwürdigkeit oder Dienstuntauglichkeit, welche Dienstentsetzung, Dienstentlas-
sung oder Pensionirung zur Folge haben, können Lehrer auch zur Disposition
gestellt, d. h. ihres Amtes unter Belassung von ihres bisherigen Dienstein-
kommens dann enthoben werden, wenn sie entweder
1) in Folge veränderter Schuleinrichtung entbehrlich oder
2) durch eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende, Krankheit länger
als ein halbes Jahr an Besorgung ihrer Dienstgeschäfte fast gänzlich
behindert worden und eine baldige Besserung nicht zu hoffen ist, oder
wenn es
3) sonst aus Rücksichten auf den öffentlichen Dienst erforderlich erscheint.
In Betreff des Verfahrens bei der Stellung eines Lehrers zur Disposi-
tion, in Betreff des Beginns und Aufhörens des Wartegeldes und in Betreff
der sonstigen Rechtsverhältnisse, namentlich auch der Wiederverwendung des
zur Disposition gestellten Lehrers gelten dieselben Grundsätze, welche in Be-
treff der Stellung eines wirklichen Staatsdieners zur Disposition gesetzliche
Geltung haben.
Das Diensteinkommen des Lehrers wird bei Feststellung des Wartegeldes
ebenso berechnet, wie bei Feststellung der Pension (cfr. §. 35).