Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Gegen diese Entscheidung steht beiden Theilen Berufung an das Appel— 
lationsgericht zu, welches in zweiter und letzter Instanz erkennt. 
Mit der Dienstentlassung hört der Bezug des Diensteinkommens, sowie 
der Anspruch auf Pension und die Mitgliedschaft am Lehrer-Wittwen Fiskus auf. 
§. 41. 
Dienstentsetzung tritt unbedingt ein, wenn gegen einen Lehrer wegen 
einer strafbaren Handlung auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter richterlich 
erkannt wird. 
8. 42. 
Ob während der gegen einen Lehrer eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung 
dessen vorläufige Amts-Suspension zu verfügen sei, bleibt dem Ermessen der 
obersten Schulbehörde überlassen. 
§. 43. 
Abgesehen von den in den vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Fällen 
der Unwürdigkeit oder Dienstuntauglichkeit, welche Dienstentsetzung, Dienstentlas- 
sung oder Pensionirung zur Folge haben, können Lehrer auch zur Disposition 
gestellt, d. h. ihres Amtes unter Belassung von ihres bisherigen Dienstein- 
kommens dann enthoben werden, wenn sie entweder 
1) in Folge veränderter Schuleinrichtung entbehrlich oder 
2) durch eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende, Krankheit länger 
als ein halbes Jahr an Besorgung ihrer Dienstgeschäfte fast gänzlich 
behindert worden und eine baldige Besserung nicht zu hoffen ist, oder 
wenn es 
3) sonst aus Rücksichten auf den öffentlichen Dienst erforderlich erscheint. 
In Betreff des Verfahrens bei der Stellung eines Lehrers zur Disposi- 
tion, in Betreff des Beginns und Aufhörens des Wartegeldes und in Betreff 
der sonstigen Rechtsverhältnisse, namentlich auch der Wiederverwendung des 
zur Disposition gestellten Lehrers gelten dieselben Grundsätze, welche in Be- 
treff der Stellung eines wirklichen Staatsdieners zur Disposition gesetzliche 
Geltung haben. 
Das Diensteinkommen des Lehrers wird bei Feststellung des Wartegeldes 
ebenso berechnet, wie bei Feststellung der Pension (cfr. §. 35).
	        
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