Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

8. 53. 
Der Schulvorstand besteht 
1) in ein fachen Schulgemeinden: 
a. aus dem Bürgermeister und seinem Stellvertreter, 
b. aus dem oder den Geistlichen des Orts, in deren Konfession Unter- 
richt in der Volksschule ertheilt wird; — wo mehr Geistliche je einer 
solchen Konfession am Orte sind, bestimmt die oberste Schulbehörde 
denjenigen von ihnen, welcher dem Schulvorstande angehören soll; 
c. aus dem Schullehrer, — wo mehrere an einer Schule angestellt sind, 
aus dem ersten derselben —, wo gegliederte Schulen mit wenigstens 
fünf Lehrern bestehen, aus dem Leiter jeder Schule und einem 
von dem Lehrer Kollegium jährlich zu wählenden weiteren Lehrer 
dieser Schule; 
d. aus so viel vom Gemeinderathe, oder — wo ein solcher nicht besteht — 
von der Gemeindeversammlung aus ihrer resp. Mitte jährlich ge- 
wählten Schulverordneten, als andere Mitglieder (a. b. c.) im Schul- 
vorstande sich befinden. 
In klassifizirten Orten J. Klasse sind mindestens sechs Schulver- 
ordnete aus dem Gemeinderathe jährlich zu wählen. 
2) In zusammengesetzten Schulgemeinden treten den vorstehend unter 
1, a. b. c und d bezeichneten Mitgliedern aus der Muttergemeinde 
noch die Bürgermeister der eingeschulten Gemeinden und deren Stell- 
vertreter zu einem zusammengesetzten Schulvorstande hinzu. Wo aber 
eine Gemeinde es verlangt und die Rücksicht auf Ausgleichung einer 
auffallenden Ungleichheit des Stimmenverhältnisses gegenüber dem Bei- 
tragsverhältnisse bei Aufbringung der Schullasten es erfordert, soll eine 
veränderte Vertretung der Gemeinden im Schulvorstande mit Zustim- 
mung des Bezirks-Ausschusses von der obersten Schulbehörde angeordnet 
werden. 
8. 54. 
Der Schulvorstand ist betraut mit der Aufsicht über die Ortsschule, 
vorbehältlich der an gegliederten Schulen vom ersten Lehrer oder Rektor zu 
führenden nächsten Aufsicht, und mit der nächsten Fürsorge für die In— 
teressen derselben in allen Beziehungen, sowohl was die äußeren, 
als was die inneren Verhältnisse betrifft. 
1874. 42
	        
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