8. 53.
Der Schulvorstand besteht
1) in ein fachen Schulgemeinden:
a. aus dem Bürgermeister und seinem Stellvertreter,
b. aus dem oder den Geistlichen des Orts, in deren Konfession Unter-
richt in der Volksschule ertheilt wird; — wo mehr Geistliche je einer
solchen Konfession am Orte sind, bestimmt die oberste Schulbehörde
denjenigen von ihnen, welcher dem Schulvorstande angehören soll;
c. aus dem Schullehrer, — wo mehrere an einer Schule angestellt sind,
aus dem ersten derselben —, wo gegliederte Schulen mit wenigstens
fünf Lehrern bestehen, aus dem Leiter jeder Schule und einem
von dem Lehrer Kollegium jährlich zu wählenden weiteren Lehrer
dieser Schule;
d. aus so viel vom Gemeinderathe, oder — wo ein solcher nicht besteht —
von der Gemeindeversammlung aus ihrer resp. Mitte jährlich ge-
wählten Schulverordneten, als andere Mitglieder (a. b. c.) im Schul-
vorstande sich befinden.
In klassifizirten Orten J. Klasse sind mindestens sechs Schulver-
ordnete aus dem Gemeinderathe jährlich zu wählen.
2) In zusammengesetzten Schulgemeinden treten den vorstehend unter
1, a. b. c und d bezeichneten Mitgliedern aus der Muttergemeinde
noch die Bürgermeister der eingeschulten Gemeinden und deren Stell-
vertreter zu einem zusammengesetzten Schulvorstande hinzu. Wo aber
eine Gemeinde es verlangt und die Rücksicht auf Ausgleichung einer
auffallenden Ungleichheit des Stimmenverhältnisses gegenüber dem Bei-
tragsverhältnisse bei Aufbringung der Schullasten es erfordert, soll eine
veränderte Vertretung der Gemeinden im Schulvorstande mit Zustim-
mung des Bezirks-Ausschusses von der obersten Schulbehörde angeordnet
werden.
8. 54.
Der Schulvorstand ist betraut mit der Aufsicht über die Ortsschule,
vorbehältlich der an gegliederten Schulen vom ersten Lehrer oder Rektor zu
führenden nächsten Aufsicht, und mit der nächsten Fürsorge für die In—
teressen derselben in allen Beziehungen, sowohl was die äußeren,
als was die inneren Verhältnisse betrifft.
1874. 42