Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Er bereitet die Vorlagen für die vorgesetzte Schulbehörde vor und führt 
die Beschlüsse derselben aus. 
Er verwaltet und vertritt das Schulvermögen. 
8. 55. 
Was insbesondere die Verwaltung des Schulvermögens und die Ver— 
fügung über dasselbe betrifft, so hat der Schulvorstand dieselben Rechte und 
Pflichten, welche in anderen Gemeindeangelegenheiten der Gemeindevorstand, 
bezüglich der Gemeinderath und die Gemeindeversammlung, nach Vorschrift der 
Gemeindeordnung haben, jedoch in solchen Fällen, welche eine Rückwirkung auf 
den Gemeindehaushalt haben, nur innerhalb der Grenzen des von dem Schul- 
vorstande jährlich aufzustellenden und von dem Gemeinderathe, bezüglich von der 
Gemeindeversammlung, genehmigten Etats. Nur wo es sich um Errichtung von 
Ortsstatuten, um die Veräußerung von Grundstücken, welche der Schule ge- 
hören, oder von diesen gleichstehenden Gerechtigkeiten, um den Neubau oder 
sonstigen Erwerb von Schulhäusern und anderen Grundstücken zum Besten der 
Schule, um die Aufnahme eines Darlehns oder um Bewilligung einer Besol- 
dungs-Erhöhung für den Lehrer über das gesetzliche Maß hinaus, oder um au- 
dere in dem Etat nicht vorgesehene Ausgaben handelt, ist die Zustimmung 
der Gemeinde erforderlich. Zu solchen Verhandlungen des Gemeinderathes 
sind auch die Geistlichen und Schullehrer, welche im Schulvorstande sitzen, zu- 
zuziehen und nehmen an denselben mit berathender Stimme Theil. 
Zur Errichtung von Ortsstatuten, zur Veräußerung von Grundstücken 
oder ihnen gleichstehenden Gerechtigkeiten, zum Neubau oder sonstigen Erwerb 
von Schulhäusern oder anderen Grundstücken zum Besten der Schule bedarf 
es überdies noch der Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
§. 56. - 
Die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit von dem Schulvorstande 
oder andern Schulbehörden gefaßten Beschlüsse sind, auch insofern sie eine 
Rückwirkung auf den Gemeindehaushalt haben, für letztern maßgebend und von 
der Gemeindebehörde auszuführen. 
8. 57. 
Wird vom Schulvorstande oder vom Gemeinderathe, bezüglich der Ge- 
meindeversammlung, die Nothwendigkeit einer von der kompetenten Schulbe-
	        
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