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vorstandes hat das Recht, dem Schullehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu er-
theilen.
8. 60.
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verhandlungen und
den Geschäftsgang bei den Gemeinderäthen sind auch für die Schulvorstände
maßgebend, soweit im Vorstehenden nicht etwas Anderes geordnet ist.
IV. Der Staat.
8. 61.
Der Staat ordnet und überwacht, unterstützt und ergänzt die Pflege der
Volksschulen Seitens der Gemeinden; ersteres durch Führung der Oberaufsicht
über das ganze Volksschulwesen und durch Bestimmung seiner Einrichtung in
allen Stücken, letzteres durch Darbietung nöthiger Zuschüsse und Beihülfen.
8. 62.
Die finanzielle Beihülfe des Staates besteht darin, daß aus Staatsmitteln
1) da, wo die Gemeinden nach dem Ausspruche des Bezirks-Ausschusses zu
dürftig sind, um die Last selbst und allein tragen zu können,
a) die Lehrer-Besoldung bis auf den gesetzlichen Minimalbetrag erhöht,
b) die Kosten des gesonderten Unterrichts eines Kindes (§8. 8, 48 Z. 6),
P) die Kosten der Stellvertretung erkrankter oder sonst behinderter Leh-
rer (§§. 22, 48 Z. 8) getragen, sowie
d) zum Neubau und zur Reparatur der Schulhäuser und Schullehrer-
Wohnungen innerhalb der Grenzen der dazu verfassungsmäßig be-
willigten Mittel Unterstützungen gewährt werden;
2) zur Erreichung der gesetzlichen Alterszulagen der Lehrer dasjenige zuge-
schossen wird, was die Stelldotationen noch ungedeckt lassen;
3) den Lehrern an besonders entbehrungsreichen Orten Lokalzulagen inner-
halb der Grenzen der dafür verfassungsmäßig bewilligten Mittel (cf. §. 33)
gewährt;
4) die gesetzlichen Pensionen und Wartegelder der Lehrer — gegen Empfang-
nahme des gesetzlichen Zuschusses der Gemeinden von den Stelldotationen
(§. 48) — bestritten und
5) zur Gewährung von Pensionen der Wittwen und Waisen verstorbener
Volksschullehrer diejenigen Zuschüsse geleistet werden, welche neben den