Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

296 
vorstandes hat das Recht, dem Schullehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu er- 
theilen. 
8. 60. 
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verhandlungen und 
den Geschäftsgang bei den Gemeinderäthen sind auch für die Schulvorstände 
maßgebend, soweit im Vorstehenden nicht etwas Anderes geordnet ist. 
IV. Der Staat. 
8. 61. 
Der Staat ordnet und überwacht, unterstützt und ergänzt die Pflege der 
Volksschulen Seitens der Gemeinden; ersteres durch Führung der Oberaufsicht 
über das ganze Volksschulwesen und durch Bestimmung seiner Einrichtung in 
allen Stücken, letzteres durch Darbietung nöthiger Zuschüsse und Beihülfen. 
8. 62. 
Die finanzielle Beihülfe des Staates besteht darin, daß aus Staatsmitteln 
1) da, wo die Gemeinden nach dem Ausspruche des Bezirks-Ausschusses zu 
dürftig sind, um die Last selbst und allein tragen zu können, 
a) die Lehrer-Besoldung bis auf den gesetzlichen Minimalbetrag erhöht, 
b) die Kosten des gesonderten Unterrichts eines Kindes (§8. 8, 48 Z. 6), 
P) die Kosten der Stellvertretung erkrankter oder sonst behinderter Leh- 
rer (§§. 22, 48 Z. 8) getragen, sowie 
d) zum Neubau und zur Reparatur der Schulhäuser und Schullehrer- 
Wohnungen innerhalb der Grenzen der dazu verfassungsmäßig be- 
willigten Mittel Unterstützungen gewährt werden; 
2) zur Erreichung der gesetzlichen Alterszulagen der Lehrer dasjenige zuge- 
schossen wird, was die Stelldotationen noch ungedeckt lassen; 
3) den Lehrern an besonders entbehrungsreichen Orten Lokalzulagen inner- 
halb der Grenzen der dafür verfassungsmäßig bewilligten Mittel (cf. §. 33) 
gewährt; 
4) die gesetzlichen Pensionen und Wartegelder der Lehrer — gegen Empfang- 
nahme des gesetzlichen Zuschusses der Gemeinden von den Stelldotationen 
(§. 48) — bestritten und 
5) zur Gewährung von Pensionen der Wittwen und Waisen verstorbener 
Volksschullehrer diejenigen Zuschüsse geleistet werden, welche neben den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.