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2) Der Schul-Inspektor hat die Lehr= und Stundenpläne der Schulen
seines Bezirks entsprechend den bestehenden allgemeinen Vorschriften fest-
zustellen,
3) die einstweilige Verwaltung erledigter Stellen, der Lehrer sei gestorben
oder erkrankt oder sonst behindert, zu ordnen,
4) über Urlaubsgesuche der Lehrer, sofern sie mehr als drei und weniger
als vierzehn Tage zum Gegenstande haben, Entschließung zu fassen,
5) die der Entwickelung des Schulwesens und der Fortbildung der Lehrer
dienenden Konferenzen zu veranstalten und zu leiten,
6) die Privatschulen seines Bezirks zu beaufsichtigen.
§. 65.
Jeder Schul-Inspektor hat am Jahresschlusse einen eingehenden Bericht
über den Befund der abgehaltenen Schulvisitationen und über den Zustand der
Schulen seines Bezirks überhaupt zu erstatten und darin die zur Hebung be-
stehender Uebelstände als nöthig erscheinenden Maßnahmen in Vorschlag zu
bringen.
8. 66.
Dem Schulamte liegen — bezüglich unbeschadet der Mitwirkung des
Bezirks-Ausschusses (§. 62) — ob:
1) die Sorge für die Ausführung der Gesetze und Anordnungen in Bezug
auf die äußeren Angelegenheiten der Schulen,
2) alle Geschäfte, welche die Anstellung, disziplinarische Behandlung und
Bestrafung, Dispositionsstellung, Pensionirung, Entlassung und Absetzung
eines Lehrers mit sich bringt;
3) die Leitung der Verhandlungen über Aus= und Einschulungen, die Ober—
aufsicht über die Schulbauten, über die Schullokalitäten und Schulein-
richtungen, über die Vermögensangelegenheiten der Schulstellen, mit
Einschluß der Feststellung der Schulbesoldungs-Tabellen, über die Er-
füllung der den Gemeinden obliegenden Leistungspflichten;
4) die Begutachtung der Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln und
Erstattung sonst erforderter Gutachten.
§. 67.
Oberste Schulbehörde ist das Staats-Ministerium, Departement des