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Cultus. Ihm steht die oberste Leitung des gesammten Bolksschulwesens im
Großherzogthum in allen Beziehungen und nach allen Richtungen, die oberste
Anordnung alles dessen, was zur Ausführung dieses Gesetzes nöthig oder dien-
sam ist, und die endgiltige Entscheidung aller in der Verwaltung des Volks-
schulwesens erhobenen Fragen zu.
Auch auf die katholischen Volksschulen des Großherzogthums leiden die
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, namentlich auch was die Ernennung
und Wirksamkeit der Schul-Inspektoren und die Zusammensetzung und Kompe-
tenz der Schulämter betrifft. Nur hinsichtlich des Geschäftsverkehrs zwischen.
den Schul-Inspektoren und Schulämtern der katholischen Schulen einerseits
und der obersten Schulbehörde (dem Staats-Ministerium) andererseits verbleibt
es dabei, daß dieser Geschäftsverkehr durch die Immediat-Kommission für das
katholische Kirchen= und Schulwesen vermittelt wird.
Die Mitwirkung des Landesfürsten ist in den Fällen erforderlich, in wel-
chen das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt.
B.
Die JFortbildungsschulen.
S. 68.
Aufgabe der Fortbildungsschule ist, die aus der einfachen Volksschule
entlassenen Knaben in den erlangten Kenntnissen zu befestigen und in denje-
nigen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche vorzugsweise förderlich für das bür-
gerliche Leben sind, weiter zu bilden.
§. 69.
In jedem Schulbezirke ist eine Fortbildungsschule zu errichten, welche
die aus der einfachen Volksschule entlassenen Knaben noch zwei Jahre lang
zu besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer Weise, z. B. durch den
regelmäßigen Besuch einer Schule mit höheren Zielen, für ihre Fortbildung
genügend gesorgt ist. Der obersten Schulbehörde bleibt nachgelassen, nach Ge-
hör des Bezirks-Ausschusses von dieser Verpflichtung zu dispensiren.
8. 70.
Der Unterricht wird, mindestens während der Wintermonate, wöchentlich
zweimal ertheilt.