Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Der Schulvorstand ist berechtigt, denselben, sei es während des ganzen 
Jahres oder nur während eines Theils desselben, mit Erhöhung des Lehrziels 
zu erweitern, jedoch höchstens nur bis zu sechs Stunden wöchentlich. 
8. 71. 
Wird eine Fortbildungsschule mit einer gewerblichen, landwirthschaftlichen, 
oder handelswissenschaftlichen Bildungs-Anstalt verbunden, so muß Sorge dafür 
getragen werden, daß denjenigen Schülern, welche eine solche Fachbildung nicht 
suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungszwecke entsprechender Unterricht 
darin zu Theil werde. 
« 8. 72. 
Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen kann der 
Schulvorstand eine Fortbildungsschule errichten und die Verpflichtung zum Be- 
suche derselben auf zwei Jahre erstrecken. 
§. 73. 
In besonderen Fällen darf der Schulvorstand vom Besuche der Fort- 
bildungsschule ausnahmsweise dispensiren. 
§. 74. 
Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule hebt etwa ent- 
gegenstehende privatrechtliche Verpflichtungen auf. 
§. 75. 
Die im Schulbezirke angestellten Volksschullehrer oder Lehrerinnen sind 
auf Verlangen des Schulvorstandes auch zur Unterrichtsertheilung in der Fort- 
bildungsschule verpflichtet. Sie beziehen dafür ein besonderes, zunächst zwischen 
ihnen und dem Schulvorstande zu vereinbarendes, eventuell von der obersten 
Schulbehörde festzustellendes Honorar. Dieses Honorar bildet keinen Theil 
ihres eigentlichen Diensteinkommens. 
§. 76. 
Die Unterhaltung der Fortbildungsschule liegt der Schulgemeinde ob, so- 
wohl was das Honorar des Lehrers oder der Lehrerin, als auch was die Er-
	        
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