Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Absender unmittelbar an den Erheber des Protestes 
zu entrichten. 
12. In demselben Paragraphen treten am Schlusse als Absätze XVI. 
und XVII. hinzu: 
XVI. Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite 
des Mandatformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem 
die Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die 
Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des 
Postmandats bei dem Adressaten maßgebend. 
XVII. Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Post- 
mandate gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular behufs Uebermittelung 
des eingezogenen Betrages an ihre Adresse beizufügen. In der Postanweisung 
darf solchen Falls nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, 
welcher nach Abzug der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt. 
13. Im §. 22, „Durch Expressen zu bestellende Sendungen"“ betreffend, 
erhält der letzte Satz im Absatz III. folgende Fassung: 
Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 50 Thalern oder 87 ½ 
Gulden erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestel- 
lung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei 
allen Packetsendungen im Gewichte von mehr als 5 Pfund nur auf die Be- 
gleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein. 
14. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz V. 
folgende Fassung: 
V. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von 
Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem 
anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entferuung zwischen den 
beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. . 
15. Im §. 30, „Zurückforderung von Postsendungen durch den Absen- 
der“ betreffend, erhält der Absatz VI. folgende Fassung: 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franco hei Rückgabe des Couverts bz. der Begleitadresse erstattet.
	        
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