Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Juni 1874. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gese , 
die Diäten der bei Geschwornengerichten 
fungirenden Beamten betreffend. 
Ministerial--Bekanntmachung. 
!95] Im Anschlusse an die Ministerial-Bekanntmachungen vom 4. August 
1873 (Reg.-Blatt S. 155) und vom 22. September 1873 (Reg.-Blatt S. 
196), werden aus Veranlassung der Bundesraths-Beschlüsse vom 12. Januar 
und vom 7 März 1874 die öffentlichen Kassen im Bereiche der unter- 
zeichneten Ministerial-Departements, namentlich die Großherzogliche Landes- 
Kredit-Kasse, Gemeinde-, Stiftungs= und die öffentlichen Sparkassen, sowie die 
Kirch-, Schul= und geistlichen Stiftungs-Kassen hierdurch angewiesen, auch die 
österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke, wie die Münzen des Konven- 
tionsfußes, welche österreichisches Gepräge tragen, nicht mehr in Zahlung 
anzunehmen. 
Weimar, den 26. Juni 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern 
Hauses und des Cufltus. und Innern. 
Stichling. v. Grost. 
MWeimar. — Hos= Buchdruckerei.
	        
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