Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Jahr lang Unterricht zu geben und dann auch an eben solcher Anstalt 
vor deren Direktor und den betreffenden Fachlehrern noch ihm aufge— 
gebene Probelektionen zu halten. 
8. 2. 
Die in §. 1 unter 1 genannte Kommission wird als 
„Großherzoglich und Herzoglich Sächsische Kommission für Prüfung der 
Kandidaten des höheren Schulamtes“ 
aus Lehrern der Universität Jena und aus praktischen Schulmännern oder 
Schulverwaltungsbeamten von den Ministerien der Sachsen-Ernestinischen Staaten 
nach deshalbiger Vereinbarung jährlich zusammengesetzt. 
Dabei wird jedesmal bestimmt werden, ob als Vorsitzender der Kommis- 
sion eines der examinirenden Mitglieder derselben oder ein dazu besonders Be- 
auftragter fungiren soll. 
8. 3. 
Gegenstände der Prüfung sind je nach der Vorbildung des Kandidaten 
1) Altklassische Philologie, 
2) Deutsche Sprache und Litteratur, 
3) Französische Sprache und Litteratur, 
4) Englische Sprache und Litteratur, 
5) Hebräische Sprache und alttestamentliche Schriftkunde, 
6) Mathematik, 
7) Phyfil, 
8) Chemie, 
9) Die naturgeschichtlichen Disziplinen (Mineralogie, Botanik und Zoologie), 
10) Geschichte und Geographie, 
11) Biblische Theologie und Kirchengeschichte, 
12) Philosophie und Pädagogik. 
Von diesen Fächern sind, abgesehen von Philosophie und Pädagogik, 
worauf jedes Examen pro kacultate docendi sich mit erstrecken soll, immer 
nur diejenigen zum Gegenstande der Prüfung zu machen, für welche der Kan- 
didat in Folge seiner vorgängigen Studien sich gemeldet hat. Doch hat diese 
Meldung in jedem Falle für mindestens drei der oben unter 1 bis 11 1ge 
nannten Disziplinen zu geschehen, auch soll, wer an einem Gymnasium in 
anderen Fächern, als nur in Mathematik und Naturwissenschaft unterrichten 
44“
	        
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