Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 7. 
Die in §. 6 unter 1 verlangten schriftlichen Arbeiten sollen dem Kandi- 
daten Gelegenheit geben, seine stilistische Fertigkeit bei Behandlung wissen- 
schaftlicher Fragen in deutscher oder fremder Sprache darzulegen und wie im 
Allgemeinen den Grad seiner geistigen Ausbildung, so auch im Besonderen, ob 
er ein Thema der von ihm vorzugsweise studirten Wissenschaft mit schon selbst- 
ständigem Urtheil zu behandeln vermag, erkennen zu lassen. 
Zu dem Ende sind ihm in der Regel zwei Aufgaben zu stellen: die eine 
über ein philosophisches Thema, welches entweder zu einem pädagogischen 
Probleme oder zu der speziellen Fachwissenschaft des Kandidaten in naher Be- 
ziehung steht, und die andere über einen eben dieser Wissenschaft entnommenen 
Gegenstand der gelehrten Forschung. Ist aber aus dem Anmeldungsgesuche 
und dem Lebenslaufe des Kandidaten zu ersehen, daß er dem Studium meh- 
rerer Fächer sich gleichermaßen gewidmet hat, so können ihm dem entsprechend 
auch mehr als zwei schriftliche Arbeiten aufgegeben werden. 
Ist von dem Kandidaten in Betreff eines der in §. 3 genannten Prüfungs- 
fächer eine wissenschaftliche Arbeit schon mittels Drucks veröffentlicht worden, 
und wird diese Arbeit für den Zweck der Prüfung von der Kommission als 
genügend anerkannt, so darf ihn diese von der Anfertigung einer anderen, das- 
selbe Fach betreffenden Arbeit ausnahmsweise entbinden. 
Die Themata zu den schriftlichen Arbeiten, welche jedesmal der Exami- 
nator des betreffenden Fachs zu stellen hat, sind mit besonderer Rücksichtnahme 
auf den bisherigen Studiengang des Kandidaten zu wählen. 
Die auf das klassische Alterthum bezüglichen Arbeiten sind lateinisch 
abzufassen, die, welche die fremden neueren Sprachen betreffen, französisch 
oder englisch. 
8. 8. 
Die dem Kandidaten aufgegebenen Arbeiten sind von demselben mit ge— 
nauer Angabe der dabei benutzten Hilfsmittel binnen einer sechsmonatlichen 
Frist an den Vorsitzenden der Kommission einzureichen. 
Auf ein motivirtes Ansuchen des Kandidaten kann seitens der Kommission 
zur Ablieferung der Arbeiten eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten 
verstattet werden. Wird aber auch diese nicht eingehalten, so erlöschen die 
gestellten Aufgaben.
	        
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