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8. 7.
Die in §. 6 unter 1 verlangten schriftlichen Arbeiten sollen dem Kandi-
daten Gelegenheit geben, seine stilistische Fertigkeit bei Behandlung wissen-
schaftlicher Fragen in deutscher oder fremder Sprache darzulegen und wie im
Allgemeinen den Grad seiner geistigen Ausbildung, so auch im Besonderen, ob
er ein Thema der von ihm vorzugsweise studirten Wissenschaft mit schon selbst-
ständigem Urtheil zu behandeln vermag, erkennen zu lassen.
Zu dem Ende sind ihm in der Regel zwei Aufgaben zu stellen: die eine
über ein philosophisches Thema, welches entweder zu einem pädagogischen
Probleme oder zu der speziellen Fachwissenschaft des Kandidaten in naher Be-
ziehung steht, und die andere über einen eben dieser Wissenschaft entnommenen
Gegenstand der gelehrten Forschung. Ist aber aus dem Anmeldungsgesuche
und dem Lebenslaufe des Kandidaten zu ersehen, daß er dem Studium meh-
rerer Fächer sich gleichermaßen gewidmet hat, so können ihm dem entsprechend
auch mehr als zwei schriftliche Arbeiten aufgegeben werden.
Ist von dem Kandidaten in Betreff eines der in §. 3 genannten Prüfungs-
fächer eine wissenschaftliche Arbeit schon mittels Drucks veröffentlicht worden,
und wird diese Arbeit für den Zweck der Prüfung von der Kommission als
genügend anerkannt, so darf ihn diese von der Anfertigung einer anderen, das-
selbe Fach betreffenden Arbeit ausnahmsweise entbinden.
Die Themata zu den schriftlichen Arbeiten, welche jedesmal der Exami-
nator des betreffenden Fachs zu stellen hat, sind mit besonderer Rücksichtnahme
auf den bisherigen Studiengang des Kandidaten zu wählen.
Die auf das klassische Alterthum bezüglichen Arbeiten sind lateinisch
abzufassen, die, welche die fremden neueren Sprachen betreffen, französisch
oder englisch.
8. 8.
Die dem Kandidaten aufgegebenen Arbeiten sind von demselben mit ge—
nauer Angabe der dabei benutzten Hilfsmittel binnen einer sechsmonatlichen
Frist an den Vorsitzenden der Kommission einzureichen.
Auf ein motivirtes Ansuchen des Kandidaten kann seitens der Kommission
zur Ablieferung der Arbeiten eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten
verstattet werden. Wird aber auch diese nicht eingehalten, so erlöschen die
gestellten Aufgaben.