315
Die von dem Kandidaten eingereichten Arbeiten sind von denjenigen Mit-
gliedern der Kommission, je deren Fach sie betreffen, schriftlich zu beurtheilen.
Erweisen sich die Arbeiten als völlig ungenügend und ist nach dem sich
darin aussprechenden Bildungsstande des Kandidaten auch von der Anfertigung
neuer Arbeiten ein günstigeres Resultat nicht zu erwarten, so ist derselbe als-
bald ohne Fortsetzung der Prüfung zurückzuweisen.
Eben dasselbe hat zu geschehen, wenn sich ergeben sollte, daß die Ar-
beiten des Kandidaten nicht von ihm selbst oder auch mit ungebührlicher Be-
nutzung fremder Hilfe abgefaßt worden sind, und würde dies erst nach der
Prüfung bekannt, so hat derselbe zu gewärtigen, daß in Folge dessen das ihm
ertheilte Zeugniß für ungültig erklärt wird.
S. 9.
Die schriftlichen Klausurarbeiten, welche die Kommission nach §. 6 Z. 2 zu
verlangen befugt ist, haben den Zweck, erkennen zu lassen, inwieweit der Kan-
didat in dem einen oder anderen Prüfungsfache ein gestelltes Thema nur mit
Hilfe seines bereiten Wissens zu behandeln im Stande ist.
Diese Arbeiten, die z. B. in der Lösung mathematischer Aufgaben, sowie
in der Uebersetzung eines deutschen Textes ins Griechische, Lateinische, Fran-
zösische oder Englische bestehen können, sind, sofern die Kommission sie verlangt,
mit Gewährung einer je vierstündigen Frist und mit besonderer Rücksichtnahme
auf den bisherigen Studienbetrieb des Kandidaten jedesmal von dem Examina-
tor des betreffenden Faches aufzugeben.
Ebenderselbe hat die gefertigten Arbeiten zunächst in Empfang zu nehmen
und schriftlich zu beurtheilen.
8. 10.
Die in §. 6 unter 3 verordnete mündliche Prüfung, für welche dem Kan-
didaten jedesmal von dem Vorsitzenden der Kommission und zwar während des
Wintersemesters innerhalb der Monate Dezember, Januar und Februar, wäh-
rend des Sommersemesters innerhalb der Monate Mai, Inni und Juli der
Termin zu bezeichnen ist, soll den Umfang der positiven Kenntnisse des Kan-
didaten in den behandelten Prüfungsfächern ersichtlich machen und dabei erken-
nen lassen, inwieweit derselbe schon die dem Lehrer erforderliche Fähigkeit be-
sitzt, sein Wissen sowohl leicht zu verwenden als auch klar und geordnet vor-
zutragen.