Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Wenn der Kandidat hierbei nicht mindestens in drei Prüfungsgegenständen 
und zugleich entweder in einem derselben für die obere Lehrstufe oder in 
zweien für die mittlere die Befähigung zum Unterrichten zuerkannt erhält, 
wird er als nicht bestanden zurückgewiesen. 
Findet bei der Abstimmung Gleichheit der Stimmen statt, so soll jedes- 
mal die des zunächst betheiligten Examinators den Ausschlag geben. 
Ueber das Ergebniß der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen und 
nach Vorlesung sofort von Allen, die an ihr Theil genommen haben, zu unter- 
zeichnen. 
Jedes bei einer Abstimmung in Minorität gebliebene Mitglied hat das 
Recht, sein abweichendes Votum in besonderer Aufzeichnung beizufügen. 
§. 13. 
Nachdem das dem Kandidaten auszustellende Zeugniß auf Grund der dazu 
von den Examinatoren gelieferten Notizen abgefaßt und von sämmtlichen Mit- 
gliedern, die bei seiner Prüfung mitgewirkt haben, im Konzept signirt worden ist, 
hat der Vorsitzende das von eben diesen Mitgliedern sowie von ihm selbst 
unterzeichnete Mundum nach Beidruck des Kommissionssiegels dem Kandidaten 
zuzufertigen. 
Gleichzeitig hat derselbe den Sachsen-Ernestinischen Ministerien die bei 
der Prüfung des Kandidaten ergangenen Akten nebst dessen schriftlichen Ar- 
beiten zur Einsicht vorzulegen. Von da zurückgelangt sind sie, mit Ausnahme 
der an den Kandidaten zurückzugebenden Schul= und Universitätszeugnisse, zur 
Aufbewahrung in das Kommissionsarchiv zu legen. 
§. 14. 
Glaubt ein Kandidat in dem einen oder anderen Prüfungsfache noch ein 
höheres Zeugniß der Lehrfähigkeit, als das ihm ausgestellte, erlangen, oder auch 
in einem Fache, zu dem er sich erst nicht gemeldet hatte, noch die Prüfung 
bestehen zu können, so darf er bei der Kommission mittels schriftlicher Eingabe 
an den Vorsitzenden eine deshalbige Nachprüfung beantragen, und ist dann 
der Kommission überlassen, für dieselbe den Termin anzuberaumen. 
Im Uebrigen sind die wegen Prüfung und Zeugnißertheilung in den 
früheren Paragraphen enthaltenen Bestimmungen auch hierbei zu beachten.
	        
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