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Auch haben sie über alle in ihrer Praxis vorkommenden Geburten Tage—
bücher nach bestimmten Mustern zu führen, welche sie von den Amts-Physikern
ihrer betreffenden Bezirke unentgeldlich erhalten.
Auf Erfordern der Amts-Physiker oder deren Stellvertreter sind sie ver-
bunden, die Geburtstagebücher jederzeit zur Einsicht vorzulegen, bezüglich
abzugeben.
S. 3.
Damit es für keinen Ort an der für die öffentliche Wohlfahrt erforder-
lichen Anzahl von Hebammen fehle, ist das Großherogthum in Hebammen-
Bezirke einzutheilen und in jedem der Letzteren die nöthige Anzahl von Bezirks-
Hebammen anzustellen.
Die Abgrenzung der Hebammen-Bezirke, sowie die Bestimmung darüber,
wie viele Bezirks-Hebammen in jedem anzustellen sind, liegt dem Bezirks-Di-
rektor nach Angehör der betheiligten Gemeindevorstände im Einvernehmen mit
dem betreffenden Amts-Physikus ob.
S. 4.
Als Bezirks-Hebammen sind in der Regel nur solche Bewerberinnen an-
zustellen, welche einen Lehrkurfus der Hebammenschule in Jena besucht und
von dem Direktor der Letzteren ein günstiges Prüfungs-Zeugniß erlangt haben.
Ueber die Zulässigkeit einer etwaigen Dispensation von dieser Bestimmung ist
in jedem einzelnen Fall die Entscheidung des Staats-Ministeriums einzuholen.
Die Wahl einer Bezirks-Hebamme unter den hierzu geeigneten Bewerbe-
rinnen steht den Vorständen der zu einem Hebammen-Bezirk vereinigten Ge-
meinden nach Anhörung des Amts-Physikus und nach Maßgabe des in der
Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze näher anzugebenden Verfahrens zu.
§. 5.
Hebammen, welche ihre Ausbildung in der Hebammenschule zu Jena un-
entgeldlich erhalten haben, sind bei Vermeidung der Zurückerstattung der dem
Staate bezüglich den betreffenden Gemeinden hierdurch erwachsenen Kosten ver-
pflichtet, mindestens fünf Jahre lang in der Stellung als Bezirks-Hebamme
und an dem Orte zu verbleiben, für welchen sie zunächst die Wahl als solche
angenommen haben.
Die Höhe dieses eventuell zu erstattenden Kostenbetrags ist bei Anstellung