Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Auch haben sie über alle in ihrer Praxis vorkommenden Geburten Tage— 
bücher nach bestimmten Mustern zu führen, welche sie von den Amts-Physikern 
ihrer betreffenden Bezirke unentgeldlich erhalten. 
Auf Erfordern der Amts-Physiker oder deren Stellvertreter sind sie ver- 
bunden, die Geburtstagebücher jederzeit zur Einsicht vorzulegen, bezüglich 
abzugeben. 
S. 3. 
Damit es für keinen Ort an der für die öffentliche Wohlfahrt erforder- 
lichen Anzahl von Hebammen fehle, ist das Großherogthum in Hebammen- 
Bezirke einzutheilen und in jedem der Letzteren die nöthige Anzahl von Bezirks- 
Hebammen anzustellen. 
Die Abgrenzung der Hebammen-Bezirke, sowie die Bestimmung darüber, 
wie viele Bezirks-Hebammen in jedem anzustellen sind, liegt dem Bezirks-Di- 
rektor nach Angehör der betheiligten Gemeindevorstände im Einvernehmen mit 
dem betreffenden Amts-Physikus ob. 
S. 4. 
Als Bezirks-Hebammen sind in der Regel nur solche Bewerberinnen an- 
zustellen, welche einen Lehrkurfus der Hebammenschule in Jena besucht und 
von dem Direktor der Letzteren ein günstiges Prüfungs-Zeugniß erlangt haben. 
Ueber die Zulässigkeit einer etwaigen Dispensation von dieser Bestimmung ist 
in jedem einzelnen Fall die Entscheidung des Staats-Ministeriums einzuholen. 
Die Wahl einer Bezirks-Hebamme unter den hierzu geeigneten Bewerbe- 
rinnen steht den Vorständen der zu einem Hebammen-Bezirk vereinigten Ge- 
meinden nach Anhörung des Amts-Physikus und nach Maßgabe des in der 
Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze näher anzugebenden Verfahrens zu. 
§. 5. 
Hebammen, welche ihre Ausbildung in der Hebammenschule zu Jena un- 
entgeldlich erhalten haben, sind bei Vermeidung der Zurückerstattung der dem 
Staate bezüglich den betreffenden Gemeinden hierdurch erwachsenen Kosten ver- 
pflichtet, mindestens fünf Jahre lang in der Stellung als Bezirks-Hebamme 
und an dem Orte zu verbleiben, für welchen sie zunächst die Wahl als solche 
angenommen haben. 
Die Höhe dieses eventuell zu erstattenden Kostenbetrags ist bei Anstellung
	        
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