Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zuwiderhandeln, können vorbehältlich der Bestimmungen in §. 8 dieses Gesetzes 
durch den Bezirks-Direktor mit einer für die Staatskasse zu vereinnahmenden 
Geldbuße bis zu 2 Thlrn. belegt werden. 
§. 10. 
Die in den §§. 42 bis 48 der Medizinal Ordnung vom 1. Juli 1858 
enthaltenen, sowie alle sonstigen, diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen 
sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Juni 1874. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
" Gesetz, 
das Hebammenwesen betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[105|] I. Zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni d. J., 
das Hebammenwesen betreffend, werden die nachstehenden Vorschristen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
8. 1. 
Zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse für Hebammen ist im Großher— 
zogthum der Direktor der Entbindungsanstalt und Hebammenschule zu Jena 
befugt. 
Die Zulassung zu der desfallsigen Prüfung setzt in der Regel voraus, 
daß die zu Prüfende einen vollständigen Lehrkursus in der Hebammenschule 
zu Jena oder mit vorgängiger oder nachträglicher Genehmhaltung des Staats- 
Ministeriums in einer auswärtigen Hebammenschule durchgemacht hat. 
§. 2. 
In der vom Staate unterhaltenen Hebammenschule zn Jena findet all-
	        
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