329
jährlich ein Lehrkursus statt, dessen Beginn vorher in der Weimarischen Zeitung
bekannt gemacht wird. Vorzugsweise sind zur Aufnahme in die Hebammen—
schule diejenigen Bewerberinnen zu berücksichtigen, welche von Gemeinden zur
Ausbildung als Bezirks-Hebammen vorgeschlagen werden; außerdem, soweit die
Verhältnisse der Anstalt als thunlich erscheinen lassen, auch solche Personen,
welche die Kosten des Unterrichts aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Höhe
dieses Kostenbetrags wird den jeweiligen Umständen entsprechend vom Staats-
Ministerium festgestellt. Gesuche um Aufnahme der zu Bezirks-Hebammen Vor-
geschlagenen in die Hebammenschule sind nach Maßgabe der in §. 4 dieser Ver-
ordnung gegebenen Vorschriften durch Vermittelung des Bezirks-Direktors an das
Staats-Ministerium zu richten. Meldungs-Gesuche derjenigen, welche auf eigene
Kosten die Schule besuchen wollen, können auch an den Direktor der Hebammen-
schule gerichtet werden, welcher dann dieselben mit gutachtlichem Bericht über
die Zulässigkeit und Füglichkeit der Aufnahme dem Staats-Ministerium vor-
zulegen hat In jedem Fall ist die wirkliche Aufnahme in die Hebammen-
schule nur mit vorgängiger Genehmigung des Staats-Ministeriums zulässig.
8. 3.
Nur solche Frauenspersonen dürfen zu dem Lehrkursus des Hebammeu—
Unterrichts an der Staats-Hebammenschule zugelassen werden, welche nicht unter
zwanzig und nicht über vierzig Jahre alt, gesund und kräftig und mit gut
gebauten schlanken Händen versehen sind, den Ruf eines sittlichen Lebenswan-
dels für sich haben, hinlänglichen natürlichen Verstand besitzen und des Lesens
und Schreibens kundig sind.
Den Gesuchen um Aufnahme in die Hebammenschule ist daher als Nach-
weis des Vorhandenseins der nurgedachten Bedingungen
1) ein Zeugniß des Pfarramtes, eventuell der Ortspolizei, über das Alter
und die moralische Führung der Bewerberin,
2) ein Zeugniß des Amts-Physikus oder auch bei denjenigen, welche auf
eigene Kosten die Schule besuchen wollen, des Direktors der Hebammen-
schule über die körperliche und sonstige Tanglichkeit derselben
beizulegen.
S. 4.
Sobald sich die Anstellung einer Bezirks-Hebamme nöthig macht, haben
die betreffenden Gemeindevorstände ungesäumt das hierzu Erforderliche nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen wahrzunehmen und zu verfügen.